Landgericht Stade
Urt. v. 04.10.2017, Az.: 2 O 59/17

Bestimmtheit der erhobenen Teilklage hinsichtlich der Rückzahlung von Ausschüttungen

Bibliographie

Gericht
LG Stade
Datum
04.10.2017
Aktenzeichen
2 O 59/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 39394
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Rechtsstreit
Kläger
Prozessbevollmächtigte:
gegen
Beklagte
Prozessbevollmächtigte:
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade auf die mündliche Verhandlung vom 13.09.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Schilensky als Einzelrichter
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter der xxx (im Weiteren Schuldnerin) von der Beklagten die Rückzahlung von Ausschüttungen, die sie als Kommanditistin der Schuldnerin erhalten hat.

Die Schuldnerin wurde im Jahre 2003 gegründet und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg zur Registernummer HRA xxx eingetragen. Die Schuldnerin betrieb das Containerschiff xxx. Der Erwerb des Schiffes wurde mittels Schiffshypothekenkendarlehen der HSH Nordbank AG und der Commerzbank AG sowie den Einlagen von Kommanditisten finanziert. Die Beklagte ist mit einer Einlage in Höhe von 100.000,00 € an der Schuldnerin beteiligt und mit einer entsprechenden Hafteinlage als Kommanditist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg zur Registernummer HRA xxx eingetragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen. Die Beklagte hat von der Schuldnerin in den Jahren 2004 bis 2008 insgesamt 45.000,00 € an Ausschüttungen erhalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen.

Am 15.01.2013 stellte die Schuldnerin einen Insolvenzantrag über ihr Vermögen, worauf am 21.02.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt wurde. Auf den entsprechenden Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg gemäß der Anlage K 1 wird Bezug genommen.

In dem Insolvenzverfahren haben 40 Gläubiger Insolvenzforderungen in einer Gesamthöhe von über 8,2 Millionen Euro zur Tabelle angemeldet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Tabelle der Anlage K 2 und die Tabelle der Anlage K 8 Bezug genommen. Auf den Insolvenzanderkonten verwaltet der Kläger aktuell Beträge in Höhe von über 2,052 Millionen Euro sowie 97.541,97 USD. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 3 und K 4 Bezug genommen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass er seiner Darlegungslast für den von ihm verfolgten Anspruch aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB insoweit genügt habe, als er die zur Tabelle angemeldeten Forderungen benannt habe, da es einzig auf die Forderungsanmeldung ankomme, die durch Vorlage der Insolvenztabelle dargetan sei. Für die Praktikabilität der Forderungsdurchsetzung im Insolvenzverfahren genüge der Insolvenzverwalter seiner Darlegungslast, wenn er die angemeldeten Forderungen anhand der Insolvenztabelle vortrage, was geschehen sei. Ein weitergehender Vortrag sei nicht erforderlich.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 45.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

und beantragte des Weiteren

den Erlass eines Versäumnisurteils.

Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2017 säumig.

Das Gericht hat die Problematik hinsichtlich der Bestimmtheit der geltend gemachten Forderungen, wie auch die Fragen zur Prozessstandschaft des Klägers und der Problematik einer Teilklage mit der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2017 erörtert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig.

Es fehlt an der hinreichenden Bestimmtheit der seitens des Klägers erhobenen Teilklage.

Der Kläger wird als Insolvenzverwalter in treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig. In diesem Zusammenhang kann er nicht pauschal auf die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen verweisen, sondern hat im Einzelnen darzulegen, welche Forderung genau Gegenstand der von ihm erhobenen Teilklage ist und die Tatsachen mitzuteilen, aus denen der Anspruch hergeleitet wird. Dem Kläger oblag es insoweit genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Anderenfalls kann weder die Bestimmung des Streitgegenstandes erfolgen noch die Bestimmung der materiellen Rechtskraft. Da es an dieser gebotenen Abgrenzung fehlt, ist die vom Kläger verfolgte Teilklage unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2006 - Az. 193/05, zitiert nach juris).

Die Kostentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gemäß § 709 ZPO.

Schilensky