§ 63 HKGBerufsgerichtliche Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind
- 1.Verweis,
- 2.Geldbuße bis zu 100.000 Deutsche Mark,
- 3.Entziehung des Berufswahlrechts mindestens auf die Dauer von fünf Jahren,
- 4.Feststellung, dass das beschuldigte Mitglied unwürdig ist, seinen Heilberuf auszuüben.
Die Maßnahmen nach Satz 1 Nrn. 2 bis 4 können nebeneinander verhängt werden.
(2) Das Berufsgericht kann die Veröffentlichung des erkennenden Teils der berufsgerichtlichen Entscheidung im Mitteilungsblatt der Kammer beschließen.