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§ 63 HKGBerufsgerichtliche Maßnahmen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
HKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind

  1. 1.
    Verweis,
  2. 2.
    Geldbuße bis zu 100.000 Deutsche Mark,
  3. 3.
    Entziehung des Berufswahlrechts mindestens auf die Dauer von fünf Jahren,
  4. 4.
    Feststellung, dass das beschuldigte Mitglied unwürdig ist, seinen Heilberuf auszuüben.

Die Maßnahmen nach Satz 1 Nrn. 2 bis 4 können nebeneinander verhängt werden.

(2) Das Berufsgericht kann die Veröffentlichung des erkennenden Teils der berufsgerichtlichen Entscheidung im Mitteilungsblatt der Kammer beschließen.