§ 63 HKG - Berufsgerichtliche Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind
- 1.
Verweis,
- 2.
Geldbuße bis zu 50.000 Euro,
- 3.
Entziehung des Berufswahlrechts mindestens auf die Dauer von fünf Jahren,
- 4.
Feststellung, dass das beschuldigte Mitglied unwürdig ist, seinen Heilberuf auszuüben,
- 5.
Feststellung, dass das beschuldigte Mitglied für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer von fünf Jahren, ungeeignet ist, Weiterbildung verantwortlich zu leiten.
Die Maßnahmen nach Satz 1 Nrn. 2 bis 5 können nebeneinander verhängt werden.
(2) Das Berufsgericht kann die Veröffentlichung des erkennenden Teils der berufsgerichtlichen Entscheidung im Mitteilungsblatt der Kammer beschließen.