Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.03.2018, Az.: 6 K 301/17

Anspruch auf Kindergeld nach dem Abschluss einer Berufsausbildung; Verbrauch der Erstausbildung durch den der ersten berufsqualifizierenden Abschluss in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsgang; Nachfolgender Abschluss als Teil der Erstausbildung bei einer mehraktigen Ausbildung

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
15.03.2018
Aktenzeichen
6 K 301/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 51083
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2018:0315.6K301.17.00

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 11.12.2018 - AZ: III R 22/18

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Klägerin für ihren Sohn im Streitzeitraum (Februar 2014 bis Januar 2017) einen Anspruch auf Kindergeld besitzt, nachdem der Sohn eine Berufsausbildung zum Bankkaufmann im Januar 2014 abgeschlossen hatte.

2

Die Klägerin ist die leibliche Mutter ihres am 9. März 1992 geborenen Sohnes X, für den sie bis einschließlich Januar 2014 Kindergeld erhielt. x absolvierte im Zeitraum Januar 2011 bis 13. Januar 2014 eine Ausbildung zum Bankkaufmann, die er mit Bestehen der Prüfung am 13. Januar 2014 erfolgreich abschloss. Seit dem 14. Januar 2014 war X als Sachbearbeiter in der Kreditabteilung in Vollzeit (39 Wochenarbeitsstunden) tätig. Am 9. Juli 2014 meldete sich x bei der Frankfurt School of Finance & Management für die Teilnahme an der zweijährigen berufsbegleitenden "beruflichen Weiterbildung zum Bankfachwirt" zum Wintersemester 2014/2015 mit Beginn am 6. Oktober 2014 an. Während des Studiums arbeitete X weiterhin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden. Im Juli 2016 beendete X die universitäre Prüfung. Nachfolgend erfolgte im November 2016 die staatliche Prüfung zur Anerkennung zum Bankfachwirt IHK. Die mündliche Prüfung für den staatlichen Prüfungsteil erfolgte im Januar 2017. Mit Urkunde vom 28. Februar 2017 erhielt X den Titel Bankfachwirt (Frankfurt School of Finance & Management) verliehen.

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Mit Antrag vom 20. August 2017 beantragte die Klägerin Kindergeld für ihren Sohn X unter Hinweis auf die im Oktober 2014 aufgenommene und zum 31. Juli 2016 erfolgreich beendete Weiterbildung zum Bankfachwirt. Ergänzend legte die Klägerin Studienbescheinigungen und erläuternde Unterlagen zum Bankfachwirt-Studium vor.

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Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Bankfachwirt/geprüfte Bankfachwirtin vom 1. März 2000 kann zur Prüfung zugelassen werden, wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als "Bankkaufmann/Bankkauffrau" ... und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis nachweisen kann.

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Die Beklagte lehnte den Kindergeldantrag der Klägerin mit Bescheid vom 1. September 2017 für den Zeitraum Februar 2014 bis einschließlich Januar 2017 ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, X habe eine erste Berufsausbildung abgeschlossen und habe eine weitere Berufsausbildung mit dem Studium zum Bankfachwirt unternommen. Kindergeld könne nicht gewährt werden, da X in der Zeit einer Erwerbstätigkeit von über 20 Stunden nachgegangen sei.

6

Hiergegen legte die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch ein. Der Einspruch hatte keinen Erfolg; die Beklagte wies diesen durch Einspruchsbescheid vom 9. Oktober 2017 als unbegründet zurück. X habe sich nicht in einer mehrteiligen Berufsausbildung befunden. Vielmehr sei die erstmalige Berufsausbildung im Januar 2014 abgeschlossen gewesen.

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Hiergegen richtet sich die am 7. November 2017 erhobene Klage der Klägerin, mit der diese weiterhin Kindergeld für X für den Zeitraum Februar 2014 bis Januar 2017 begehrt. Sie vertritt die Auffassung, bei der Ausbildung ihres Sohnes zum Bankkaufmann und der Weiterbildung zum Bankfachwirt handele es sich um eine einheitliche Ausbildung. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liege eine mehraktige Erstausbildung vor. Insbesondere sei ein hinreichend enger zeitlicher Zusammenhang gegeben. Ein vorheriger Beginn des internen zweiten Ausbildungsgangs sei früher nicht möglich gewesen. Die mündliche Abschlussprüfung zum Bankkaufmann habe am 13. Januar 2014 stattgefunden, die Zeugnisausgabe am 22. Januar 2014. Die Anmeldung bei der Frankfurt School of Finance & Management am 9. Juli 2017 stehe insoweit in einem engen zeitlichen Zusammenhang. Diesen Plan habe X auch bereits seit Längerem gefasst gehabt und dies zuvor auch mit seiner Vorgesetzten besprochen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 1. September 2017 und des dazu ergangenen Einspruchsbescheides vom 9. Oktober 2017 zu verpflichten, ihr Kindergeld für den Sohn X für den Zeitraum von Februar 2014 bis Januar 2017 zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält an ihrer dem Einspruchsbescheid zugrundeliegenden Rechtsauffassung fest und verweist insoweit auf die dortigen Ausführungen. Ein enger zeitlicher Zusammenhang der Durchführung der weiterführenden Ausbildung sei im Streitfall nicht gegeben.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid vom 1. September 2017 über die Ablehnung der Bewilligung von Kindergeld für das Kind X im Zeitraum Februar 2014 bis Januar 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 101 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat für den Zeitraum Februar 2014 bis Januar 2017 keinen Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn X, denn mit dem Bestehen der Ausbildung zum Bankkaufmann schloss dieser eine erstmalige Berufsausbildung ab. Einem Anspruch auf Kindergeld während der Weiterbildung zum Bankfachwirt an der Frankfurt School of Finance & Management steht gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Berufstätigkeit mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von über 20 Arbeitsstunden entgegen.

15

1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht Anspruch auf Kindergeld u. a. für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8 a des IV. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG).

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a) Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13 BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152; vom 15. April 2015 V R 27/14; vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615 m. w. N.). Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das von den Eltern und dem Kind bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann. Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinanderstehen (z. B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (für alles BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166 [BFH 03.09.2015 - VI R 9/15] m. w. N.). Für Fallgestaltungen, bei denen der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraussetzt und in denen das Kind vor Beginn der zweiten Ausbildung eine entsprechende Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, hat der BFH mit Urteil vom 4. Februar 2016 seine Rechtsprechung präzisiert und ausgeführt, dass dann regelmäßig mangels notwendigem engen Zusammenhangs keine einheitliche Erstausbildung mehr vorliegen solle (III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615 [BFH 04.02.2016 - III R 14/15]). Ist für den weiteren Berufsabschluss eine einschlägige Berufstätigkeit mit der damit verbundenen Sammlung berufspraktischer Erfahrungen erforderlich, stellt sich diese Ausbildung als Weiterbildung und damit als zweite Berufsausbildung dar. Die erforderliche Berufstätigkeit führt zu einem Einschnitt, der den notwendigen engen Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungen entfallen lässt.

17

Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Seiner Auffassung nach kann eine praktische Berufstätigkeit in einem bereits erlernten Beruf, gerade wenn sie eine zwingende Voraussetzung für den Abschluss einer weiteren Ausbildung darstellt (berufspraktische Erfahrungen), weder begrifflich noch teleologisch als "Berufsausbildung" bezeichnet werden. Sie begründet vielmehr eine die Kindergeldberechtigung ausschließende Zäsur zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Wenn eine Ausbildungsordnung vorsieht, dass ein Kind berufspraktische Erfahrungen in einem erlernten Beruf in einem nicht untergeordneten zeitlichen Ausmaß sammeln und vorweisen können muss, bevor es einen weiteren Berufsabschluss ablegen darf, dann übt das Kind während dieser berufspraktischen Zeit denknotwendig eine berufliche Tätigkeit aus und befindet sich gerade nicht in einer Berufsausbildungsphase (FG Münster, Urteil vom 23. Mai 2017 1 K 2410/16 Kg, juris). Dies gilt nicht nur dann, wenn die Berufstätigkeit vor Beginn der weiteren Ausbildung ausgeübt worden sein muss, sondern auch dann, wenn die Berufstätigkeit parallel zu der berufsbegleitenden Ausbildung erfolgen kann; in beiden Fällen stellt die praktische Berufstätigkeit eine entsprechende Zäsur dar. Entscheidend für die Beurteilung als Zweitausbildung ist vielmehr der Umstand, dass die berufspraktische Erfahrung im bereits erlernten Ausbildungsberuf unabdingbare Voraussetzung für das Erreichen des weiteren Berufsabschlusses ist (FG Münster, Urteil vom 23. Mai 2017 1 K 2410/16 Kg, juris).

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b) Unter Anwendung dieser Grundsätze liegt im Streitfall keine einheitliche mehraktige Ausbildungsmaßnahme vor, denn nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Bankfachwirt/geprüfte Bankfachwirtin vom 1. März 2000 ist Voraussetzung für den Abschluss zum geprüften Bankfachwirt u.a. eine absolvierte zweijährige Berufspraxis. Die erforderliche Berufstätigkeit lässt den engen Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten entfallen. Es liegt vielmehr eine die berufliche Erfahrung berücksichtigende Weiterbildung (Zweitausbildung) vor.

19

Da im Streitfall keine mehraktige Erstausbildung vorliegt, greifen § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG ein, nach denen in allen Berücksichtigungstatbeständen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG kein Kindergeld gewährt wird, wenn eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von über 20 Stunden vorliegt (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Die Erwerbstätigkeit des Sohnes X in Vollzeit schließt damit einen Kindergeldanspruch im Zeitraum Februar 2014 bis Januar 2017 aus. Das gilt ungeachtet des Umstands, dass ein Kindergeldanspruch der Klägerin im Zeitraum Februar 2014 bis September 2014 bereits deshalb nicht bestanden hat, weil X in diesem Zeitraum weder für einen Beruf ausgebildet worden ist noch sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befunden hat.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

21

3. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, da eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.