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§ 11 LüchDannG - Wahlrechtliche Regelungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung im Landkreis Lüchow-Dannenberg (Lüchow-Dannenberg-Gesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LüchDannG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Die Samtgemeindewahl und die Wahl zur Samtgemeindebürgermeisterin oder zum Samtgemeindebürgermeister für die Wahlperiode ab 1. November 2006 ist in den künftigen Samtgemeinden Elbtalaue und Lüchow (Wendland) so durchzuführen, als sei dieses Gesetz bereits in Kraft. 2Für diese Wahlen gelten die Absätze 2 bis 10.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in der Fassung vom 24. Februar 2006 (Nds. GVBl. S. 91) bildet das jeweilige Wahlgebiet einen Wahlbereich.

(3) Abweichend von § 61 Abs. 4 Satz 3 und § 75 Abs. 3 Satz 2 NGO wird das Beamtenverhältnis der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters mit der Annahme der Wahl, frühestens aber mit Beginn der Wahlperiode des Samtgemeinderats begründet.

(4) 1Wahlleitung für die Samtgemeindewahl und die Direktwahl in der künftigen Samtgemeinde Lüchow (Wendland) ist der Samtgemeindebürgermeister der Samtgemeinde Lüchow. 2Der Rat der Samtgemeinde Lüchow kann abweichend von Satz 1 eine andere Person als Wahlleitung berufen. 3Stellvertreter ist der Samtgemeindebürgermeister der Samtgemeinde Clenze. 4Der Rat der Samtgemeinde Clenze kann abweichend von Satz 3 eine andere Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter berufen. 5Ist die in Satz 1 oder 3 bezeichnete Person Wahlbewerber oder Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag, so beruft die jeweilige Vertretung eine andere Person als Wahlleitung oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter. 6Berufen werden können

  1. 1.
    im Wahlgebiet wahlberechtigte Personen und
  2. 2.
    Bedienstete der Samtgemeinden Clenze und Lüchow.

7Wahlleitung für die Samtgemeindewahl und die Direktwahl in der künftigen Samtgemeinde Elbtalaue ist der Samtgemeindebürgermeister der Samtgemeinde Dannenberg (Elbe). 8Stellvertreter ist der Samtgemeindebürgermeister der Samtgemeinde Hitzacker (Elbe). 9Die Sätze 2 und 4 bis 6 gelten sinngemäß. 10Die Samtgemeinden Lüchow und Dannenberg (Elbe) machen die Namen und die Dienstanschrift der jeweiligen Wahlleitung öffentlich bekannt.

(5) 1§ 10 NKWG gilt mit der Maßgabe, dass Wählergruppen, zwischen denen bei den letzten Samtgemeindewahlen in den zum Wahlgebiet gehörenden bestehenden Samtgemeinden ein organisatorischer Zusammenhang bestanden hat, nur einen Vorschlag machen dürfen. 2Gibt es mehr als sechs gültige Vorschläge, so sind alle Vorschläge zu berücksichtigen und abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 NKWG mehr als sechs Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu berufen.

(6) 1Über die in § 21 Abs. 10 NKWG genannten Fälle hinaus sind Unterschriften nach § 21 Abs. 9 Satz 2 NKWG für die Samtgemeindewahl in der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) auch nicht erforderlich bei einer Partei oder einer Wählergruppe, die am 30. September 2005 im Samtgemeinderat der Samtgemeinden Clenze oder Lüchow mit mindestens einer Person vertreten war, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder dieser Wählergruppe gewählt worden war. 2Ein Wahlvorschlag für die Direktwahl in der Samtgemeinde Lüchow (Wendland), auf dem der Samtgemeindebürgermeister der Samtgemeinden Clenze oder Lüchow vorgeschlagen wird, bedarf nicht der Unterschriften nach § 45d Abs. 3 Satz 2 NKWG. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Samtgemeinde Elbtalaue sinngemäß.

(7) § 24 Abs. 1 NKWG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitgliederversammlungen der Parteiorganisationen in den Samtgemeinden über die Bestimmungen der Bewerberinnen und Bewerber oder über die Wahl der Delegierten für die Bewerberbestimmung in einer gemeinsamen Versammlung entscheiden.

(8) 1§ 29 Abs. 3 Satz 1 NKWG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass auf den Stimmzetteln für die Samtgemeindewahl und die Direktwahl in der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) Wahlvorschläge, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 NKWG erfüllen, in der Reihenfolge der Gesamtstimmenzahl anzugeben sind, die die jeweiligen Wahlvorschläge bei den letzten Wahlen zum Samtgemeinderat in den Samtgemeinden Clenze und Lüchow erhalten haben. 2Stimmen, die verschiedene Wählergruppen erhalten haben, sind zusammenzurechnen, wenn zwischen ihnen bei den letzten Wahlen nach Satz 1 ein organisatorischer Zusammenhang bestanden hat. 3Wahlvorschläge, die nicht unter Satz 1 fallen, sind in alphabetischer Reihenfolge anzuschließen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Samtgemeinde Elbtalaue sinngemäß.

(9) Aufgaben, die nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz oder der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung der Samtgemeinde obliegen, werden von den bestehenden Samtgemeinden jeweils für ihr Samtgemeindegebiet wahrgenommen.

(10) 1Auf den Stimmzetteln für die Gemeindewahl sind Wahlvorschläge der Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen, die auch an der Samtgemeindewahl teilnehmen, in der Reihenfolge wie auf den Stimmzetteln für die Samtgemeindewahl anzugeben. 2Im Übrigen richtet sich die Reihenfolge nach § 29 NKWG.