Amtsgericht Göttingen
Urt. v. 28.03.1984, Az.: 21 C 561/83

Nichteheliches Kind; Unterhalt des Kindes; Stiefvater; Beistand für Mutter und Kind

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
28.03.1984
Aktenzeichen
21 C 561/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12367
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:1984:0328.21C561.83.0A

Fundstelle

  • FamRZ 1985, 199

Amtlicher Leitsatz

1. Da der Sinn und Zweck des § 1615b BGB darin besteht, die Bereitschaft zu fördern, der Mutter und dem Kind beizustehen, gilt die Vorschrift auch zugunsten des Stiefvaters, der dem Kind Unterhalt leistet. (siehe auch BGH, FamRZ 1982, 50)

2. Zur Frage des Erlaßes von Unterhaltsrückständen nach § 1615i Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BGB, wenn der Stiefvater eines unterhaltsberechtigten, nichtehelichen Kindes gegen den erst nachträglich festgestellten leiblichen Vater aus übergegangenem Recht gemäß § 1615b BGB vorgeht. Fraglich ist, wann ein den Erlaß aufgelaufener Unterhaltsrückstände

ausschließendes Verschulden des leiblichen Vaters an der verzögerten Vaterschaftsfeststellung vorliegt.