Amtsgericht Göttingen
Urt. v. 28.03.1984, Az.: 21 C 561/83
Nichteheliches Kind; Unterhalt des Kindes; Stiefvater; Beistand für Mutter und Kind
Bibliographie
- Gericht
- AG Göttingen
- Datum
- 28.03.1984
- Aktenzeichen
- 21 C 561/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12367
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGGOETT:1984:0328.21C561.83.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1615b BGB
- § 1615i BGB
Fundstelle
- FamRZ 1985, 199
Amtlicher Leitsatz
1. Da der Sinn und Zweck des § 1615b BGB darin besteht, die Bereitschaft zu fördern, der Mutter und dem Kind beizustehen, gilt die Vorschrift auch zugunsten des Stiefvaters, der dem Kind Unterhalt leistet. (siehe auch BGH, FamRZ 1982, 50)
2. Zur Frage des Erlaßes von Unterhaltsrückständen nach § 1615i Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BGB, wenn der Stiefvater eines unterhaltsberechtigten, nichtehelichen Kindes gegen den erst nachträglich festgestellten leiblichen Vater aus übergegangenem Recht gemäß § 1615b BGB vorgeht. Fraglich ist, wann ein den Erlaß aufgelaufener Unterhaltsrückstände
ausschließendes Verschulden des leiblichen Vaters an der verzögerten Vaterschaftsfeststellung vorliegt.