Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.08.1996, Az.: L 4 Kr 143/95

Krankenversicherung; Behandlung; Ausland; MDK; Medizinischer Dienst; Behandlungskosten; Möglich; Antrag; Auslandsbehandlung; Beratungspflicht; Vertragsarzt

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
28.08.1996
Aktenzeichen
L 4 Kr 143/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 11963
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1996:0828.L4KR143.95.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg 24.07.1995 - S 9 Kr 100/93

Fundstellen

  • ArztuR 1996, 29
  • SGb 1997, 374 (amtl. Leitsatz)
  • ZfS 1997, 117
  • rv 1997, 34

Amtlicher Leitsatz

1. Die Frage, ob eine Behandlung einer Krankheit nur im Ausland möglich ist, richtet sich nach dem individuellen Krankheitszustand des betroffenen Versicherten.

2. Beantragt ein Versicherter eine Leistung außerhalb des vertragsärztlichen Systems - hier: eine Auslandsbehandlung -, so hat die Krankenhasse die Pflicht, ihn konkret und einzelfallgerecht über mögliche Leistungen innerhalb des vertragsärztlichen Systems - hier: Inlandsbehandlung - zu beraten. Hierbei hat sie nach § 275 Abs 2 Nr 3 SGB V den Medizinischen Dienst einzuschalten.

3. Verletzt eine Krankenkasse ihre Beratungspflicht, so ist sie zur Erstattung der Behandlungskosten verpflichtet, die sie bei korrektem Verwaltungshandeln aufzuwenden gehabt hätte. Voraussetzung ist, daß dem Versicherten durch die Inanspruchnahme von Behandlung entsprechende Kosten entstanden sind.