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  • ab 15.07.1950 (aktuelle Fassung)

Art. 2 NIHHPolZuG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Hansestadt Hamburg, dem Lande Schleswig-Holstein und dem Lande Niedersachsen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien
Redaktionelle Abkürzung
NIHHPolZuG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011010000000

Soweit das Land Niedersachsen gemäß Artikel 5 der Vereinbarung einem anderen Land gegenüber zum Kostenersatz verpflichtet ist, kann es die Polizeibezirke zur anteiligen Erstattung dieser Kosten nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften über die Polizeikosten heranziehen. Das Nähere bestimmt der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen.