Amtsgericht Cloppenburg
Beschl. v. 01.06.2005, Az.: 22 M 1523/05
Nachbesserungsverlangen des Gläubigers im Hinblick auf das Vermögensverzeichnis des Vollstreckungssschuldners
Bibliographie
- Gericht
- AG Cloppenburg
- Datum
- 01.06.2005
- Aktenzeichen
- 22 M 1523/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 32980
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGCLOPP:2005:0601.22M1523.05.0A
Rechtsgrundlagen
- § 807 ZPO
- § 903 ZPO
Fundstelle
- JurBüro 2005, 607 (Volltext mit red. LS)
In der Zwangsvollstreckungssache
hat das Amtsgericht Cloppenburg
durch
die Richterin am Amtsgericht...
am 1. Juni 2005
beschlossen:
Tenor:
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 21.03.2005 wird der Gebührenbescheid des Obergerichtsvollziehers ... vom 06.03.2005 in Höhe von 12,50 EUR (KVNr. 604) aufgehoben.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Erinnerung (§ 788 Abs. 2 ZPO) der Beschwerdeführerin ist in der Sache nur teilweise begründet.
Soweit die Gläubigerin Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners vom 04.11.2004 nach Maßgabe des Antrags vom 02.03.2005 begehrt, besteht eine solche Verpflichtung zur Ergänzung - im konkreten Fall - nicht.
Eine Ergänzung/Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses kann nur verlangt werden, wenn der Schuldner ein lückenhaftes oder unklares Vermögensverzeichnis vorlegt, es mithin nicht so vollständig ausgefüllt hat, wie das nach dem Zweck des § 807 ZPO für die Kenntnis des Gläubigers zum Zugriff auf angegebene Vermögenswerte erforderlich ist (Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 903 Rdnr. 14; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 807 Rdnr. 30 ff.).
Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden.
Denn ausweislich des Vermögensverzeichnisses hat der Schuldner im Vorspann angegeben, nur teilzeitbeschäftigt zu sein. Seine Einkünfte hat er mit monatlich 800,- bis 1.000,- EUR netto angegeben. Dies gibt mit Rücksicht auf eine fehlende Vollbeschäftigung keine Veranlassung von einer "Lohnverschleierung", wie die Gläubigerin meint, auszugehen (Zöller/Stöber a.a.O., § 807 Rdnr. 25 m.w.N.).
Allein die Angabe der Arbeitgeberin im Schreiben vom 16.12.2004, wonach in den letzten 3 Monaten der Schuldner (nur) 400,- EUR verdient habe, rechtfertigt keine Nachbesserung der einmal abgegebenen Erklärung, sofern nicht (zugleich) die besonderen Voraussetzungen des § 903 ZPO erfüllt sind.
Denn die Gläubigerin lässt außer Acht, dass der Schuldner angegeben hat, nicht vollschichtig erwerbstätig zu sein. Damit sind zwangsläufig auch geringere Einkünfte verbunden.
Der Gerichtsvollzieher hat mithin aus zutreffenden Erwägungen eine Nachbesserung abgelehnt (185 o GVGA). Erfolg hat die Erinnerung indes mit Blick auf den Kostenansatz.
Das Gericht verkennt nicht, dass die Ansetzung der Kosten Nr. 604 in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird. So ist teilweise anerkannt, dass die Gebührenziffer (jedenfalls) bei einem unbegründeten Nachbesserungsantrag - wie hier - in Ansatz gebracht werden kann (so: AG Münster DGVZ 04, 63; AG Gütersloh DGVZ 04, 94 f.; AG Offenbach DGVZ 04, 1575).
Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich das Gericht anschließt, kann die Gebühr KV 604 in Höhe von 12,50 EUR - mangels gesetzlicher Grundlage im Kostenrecht - jedoch nicht in Ansatz gebracht werden.
Die Gebühr KV 604 gilt das gesamte Verfahren über die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ab. Da es sich bei der Nachbesserung immer noch um dasselbe Verfahren handelt, kann in diesem Verfahren keine weitere Gebühr nach der genannten Kostenziffer anfallen (Winterstein, Das Nachbesserungsverfahren der eidesstattlichen Versicherung und dessen Kostenbehandlung, DGVZ 04, 119/120 m.w.N.). Da das Nachbesserungsverlangen noch in einem zeitlich angemessenen Rahmen gestellt worden ist - im Gegensatz zu dem vom Amtsgericht Münster zu entscheidenden Fall - ist auch aus diesem Grund eine anderweitige Entscheidung nicht geboten. Es verbleibt vielmehr bei demselben Verfahren.
Erhoben werden kann die allgemeine Auslagenpauschale nach KV 713 mit der Folge, dass der Gebührenbescheid nur teilweise aufzuheben war (zur Erhebung der Kostenpauschale: Winterstein a.a.O., S. 120).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Zöller/Stöber, a.a.O., § 766 Rdnr. 34).