Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 26.07.1990, Az.: 1 U 55/90

Formularklausel; Bestellung einer Grundschuld; Sicherungsgeber; Abstraktes Schuldversprechen; Unbeschränkte persönliche Haftung; Ungewöhnliche Regelung; Aufklärung; Vermeidung eines Überraschungseffektes

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
26.07.1990
Aktenzeichen
1 U 55/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14953
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1990:0726.1U55.90.0A

Fundstellen

  • NJW-RR 1990, 1523-1524 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1991, 221-224 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1991, 49

Amtlicher Leitsatz

1. Formularklauseln, die die Bestellung einer Grundschuld durch einen neben den Schuldner tretenden Sicherungsgeber beinhalten, der zugleich auch ein abstraktes Schuldversprechen über die unbeschränkte persönliche Haftung für die Grundschuldsumme abgibt, können unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam sein. Solche Formularklauseln werden als ungewöhnliche Regelung i. S. von § 3 AGBG gewertet.

2. Die zur Vermeidung eines Überraschungseffektes (§ 3 AGBG) notwendige Aufklärung muß bestimmte Kriterien erfüllen.