Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 19.08.2004, Az.: 6 A 4121/01

Eignung; Ersatzschule; Gleichwertigkeit; Schulleitung; Schulleitung: Ausbildung; Schulleitung; Genehmigung; Leistungen: Schulleitung; Ersatzschule: Eignung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
19.08.2004
Aktenzeichen
6 A 4121/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50884
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Ersatzschule im Sinne der §§ 142 ff. des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG). Ihr wurde in den Jahren 1984 und 1990 die Genehmigung als Fachschule - Sozialpädagogik - und im Jahr 1994 die Genehmigung als Berufsfachschule - Sozialassistent/-in - erteilt.

Die Beigeladene studierte zunächst in I. Wirtschaftspädagogik bis zum Vordiplom. Sie schloss daran ein Studium der Sozialwissenschaften an der Universität in J. an, welches sie im Jahre 1980 erfolgreich mit dem Diplom abschloss. Danach war sie von 1982 bis 1984 als Lehrkraft für das Fach Fachkunde an den Berufsbildenden Schulen in K. tätig. Von 1984 bis Juni 1991 war sie Geschäftsführerin der Ausbildungsstätten L. in B., wo sie bereits seit 1982 auch als Lehrkraft tätig war. Hierfür hatte die Beklagte mit Bescheid vom 19.03.1982 eine Unterrichtsgenehmigung für die Fachoberschule - Sozialarbeit/-pädagogik - für die Fächer Pädagogik und Psychologie sowie mit Bescheid vom 25.04.1983 eine Unterrichtsgenehmigung für die Fachoberschule - Sozialwesen - für das Fach Soziologie erteilt.

Die Klägerin beantragte unter dem 20.11.2000 für die Beigeladene eine Genehmigung zur Schulleitung und eine allgemeine Unterrichtsgenehmigung für die Fachschule - Sozialpädagogik - und die Berufsfachschule - Sozialassistent/-in -. Mit Bescheid vom 01.12.2000 erteilte die Beklagte die Genehmigung zur Schulleitung bis längstens zum Ende des laufenden Schuljahres mit der Begründung, es solle vermieden werden, den Schulbetrieb der Ersatzschule der Klägerin im laufenden Schuljahr beenden zu müssen und den Schülern einen Schulwechsel im laufenden Schuljahr zuzumuten. Die Erteilung einer allgemeinen Unterrichtsgenehmigung versagte die Beklagte. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Am 04.05.2001 beantragte die Klägerin für die Beigeladene die Befristung der Genehmigung zur Schulleitung aufzuheben und für die Fächer Pädagogik/Psychologie, Sozialpädagogik und Politik Unterrichtsgenehmigungen zu erteilen.

Mit Bescheid vom 22.05.2001 lehnte die Beklagte eine Verlängerung der ausnahmsweise befristet erteilten Genehmigung zur Schulleitung der Fachschule und der Berufsfachschule für die Beigeladene ab. Ebenso lehnte sie die Erteilung von Unterrichtsgenehmigungen für die Beigeladene ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 NSchG die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrer nur erfüllt seien, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen würden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an entsprechenden öffentlichen Schulen gleichwertig seien. Die Beigeladene habe zwar erfolgreich im Studiengang Sozialwissenschaften studiert, eine entsprechende Fachrichtung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen gäbe es jedoch nicht. Auch könnten zwar nachrangig Pädagogen oder Psychologen berücksichtigt werden, die die Voraussetzungen für die Einstellung in die Laufbahn des Lehramts an Fachschulen und an Berufsfachschulen gemäß § 12 BesNLVO erfüllten. Für Sozialwissenschaftler sei diese Laufbahn jedoch nicht vorgesehen.

Mit Bescheid vom 25.06.2001 erteilte die Beklagte Herrn K. die Genehmigung zur Leitung der Ersatzschule der Klägerin.

Am 07.08.2001 erteilte die Beklagte der Klägerin für die Beigeladene sodann eine Unterrichtsgenehmigung für das Fach Politik. Im Übrigen wies sie den gegen ihren Bescheid vom 22.05.2001 eingelegten Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 24.08.2001 allerdings zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine Genehmigung zur Schulleitung der Fachschule und der Berufsfachschule könne nur erteilt werden, wenn die Beigeladene die für die Verwaltung und Leitung der Ersatzschule erforderliche Eignung besitze. Die erforderliche Eignung wiederum besitze die Beigeladene nur, wenn sie unter anderem die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben erfüllen könne. Der Beigeladenen fehle jedoch zumindest die erforderliche Eignung für den schulfachlichen Teil der Schulleitung der Ersatzschule der Klägerin. Mit einer auf das Fach Politik beschränkten Unterrichtsgenehmigung könne sie weder den Vorsitz in der Gesamtkonferenz der Schulen führen noch alle an den Schulen tätigen Lehrkräfte beraten. Für die Fächer Pädagogik/Psychologie und Sozialpädagogik an der Berufsfachschule könne der Beigeladenen keine Unterrichtsgenehmigungen erteilt werden, da sie insoweit ihre fachliche Eignung nicht habe nachweisen können. Der berufsbezogene Unterricht in der Berufsfachschule für Sozialassistenten erfordere von den Lehrkräften des höheren Dienstes eine fundierte wissenschaftliche Ausbildung vor allem in den Fächern Pädagogik und Psychologie. Eine solche Qualifikation werde in einem sozialwissenschaftlichen Diplomstudium in der Regel jedoch nicht vermittelt. Auch die von der Beigeladenen vorgelegten Studiennachweise belegten einen eindeutigen wirtschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt des Studiums. Die drei pädagogischen Leistungsnachweise des Seminars für Wirtschaftspädagogik der Universität I. unterstrichen gerade diese Ausrichtung des Studiums der Beigeladenen.

Der Widerspruchsbescheid wurde am 30.08.2001 zugestellt.

Die Klägerin hat am 01.10.2001, einem Montag, Klage erhoben.

Sie trägt vor, die Entscheidung über die Erteilung der Unterrichtsgenehmigungen und der Genehmigung für die Schulleitung sei eine gebundene Entscheidung, die nur versagt werden dürfe, wenn die Voraussetzungen nach § 167 Abs. 2 Satz 2 NSchG vorlägen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Insbesondere komme es für die wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Beigeladenen nicht auf die laufbahnrechtlichen Anforderungen für Beamte im Niedersächsischen Schuldienst an. Die Forderung nach Gleichwertigkeit der Ausbildung der Beigeladenen gegenüber Lehrern an öffentlichen Schulen bedeute nicht, dass Ausbildung und Prüfung identisch sein müssten. Vielmehr könnten an Privatschulen auch gerade solche Personen unterrichten, die nicht den für den öffentlichen Schuldienst vorgeschriebenen Ausbildungsgang und nicht die entsprechenden Prüfungen hinter sich gebracht hätten. Es sei nicht erkennbar, warum die Beigeladene nach Ansicht der Beklagten die Anforderungen des § 145 Abs. 1 Nr. 2 a NSchG nicht erfülle. Ein Schulleiter an einer sogenannten „Bündelschule“ habe auch nie die fachlichen Qualifikationen für alle dort angebotenen Schulzweige, es gebe dann Fachleiter als Koordinatoren. Im Übrigen lasse sich eine Relevanz der fehlenden Unterrichtsgenehmigungen für die Frage der erforderlichen Eignung der Beigeladenen für die Verwaltung und Leitung der Schule nicht erkennen. Soweit die Beklagte sich im Hinblick auf die beantragten Unterrichtsgenehmigungen darauf beziehe, dass die Beigeladene eine fundierte wissenschaftliche Ausbildung vor allem in den Fächern Pädagogik und Psychologie nicht vorweisen könne, verlange § 144 Abs. 3 NSchG nicht zwingend den Nachweis durch einen entsprechenden Ausbildungsgang. Vielmehr reichten andersartige gleichwertige Leistungen und deren Nachweis. Für die Beigeladene werde insoweit auf die im Rahmen ihres Wirtschaftspädagogik-Studiums in I. erworbenen Leistungsnachweise im Bereich Pädagogik sowie auf die jener unter dem Datum 19.03.1982 und 25.04.1983 erteilten Genehmigungen zur Unterrichtung der Fächer Pädagogik und Psychologie sowie Soziologie an der Berufsbildenden Schule Dr. L. hingewiesen. Die Beigeladene sei in der genannten Schule Klassenleiterin gewesen und habe die genannten Fächer unterrichtet.

Die Klägerin hat mit ihrer Klageschrift zunächst beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihr für die Beigeladene die Genehmigung zur Schulleitung und eine Unterrichtsgenehmigung für die Fachschule - Sozialpädagogik - und die Berufsfachschule - Sozialassistent/-in - für die Fächer Pädagogik/Psychologie und Sozialpädagogik zu erteilen und den Bescheid vom 22.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2001 aufzuheben, soweit er der Verpflichtung entgegensteht.

Zum 01.08.2002 gab es einen Wechsel in der Schulleitung der Ersatzschule der Klägerin. Es besteht seitdem eine kollegiale Schulleitung, die sich aus der Beigeladenen und jeweils einem weiteren für den schulfachlichen Teil verantwortlichen Mitglied zusammensetzt. Diese kombinierte Schulleitung ist letztmalig von der Beklagten bis zum 31.01.2005 mit der Aufforderung verlängert worden, bis zum 31.12.2004 eine neue Schulleitung zu benennen.

Mit Schriftsatz vom 06.07.2004, eingegangen bei Gericht am 08.07.2004, hat die Klägerin mitgeteilt, hinsichtlich der mit der Klage zunächst begehrten Unterrichtsgenehmigungen habe sie nach dem Wegfall des gesetzlichen Erfordernisses der förmlichen Erteilung von Unterrichtsgenehmigungen ein Interesse an der Feststellung, dass die Beigeladene für die angeführten Fächer die erforderliche Qualifikation im Sinne des § 144 Abs. 3 Satz 1 NSchG besitze. In einem Telefonat am 02.07.2004 habe ein Vertreter der Beklagten ausdrücklich erklärt, für den Fall, dass die Beigeladene nach dem 31.07.2004 in den im Klageantrag genannten Fächern Unterricht erteile, erfolge sofort und ohne weitere Anhörung ein Widerruf der Genehmigung der Ersatzschule.

Mit demselben Eingang hat die Klägerin ihren Klageantrag geändert. Der nunmehr gestellte Antrag entspricht dem Tenor dieses Urteils.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf die ergangenen Bescheide und führt ergänzend aus, die Beigeladene besitze keine fachliche Eignung für die Unterrichtung in den Fächern Soziologie, Pädagogik und Psychologie, die Unterrichtsgenehmigungen vom 19.03.1982 und 25.04.1983 seien zu Unrecht erteilt worden. Die von der Beigeladenen nachgewiesenen Qualifikationen hätten keinerlei Relevanz für die berufsbezogene Ausbildung von Sozialassistenten sowie für Erzieher. Aus denselben Gründen verbiete sich auch eine Genehmigung für die Beigeladene als Schulleiterin der Fachschule und der Berufsfachschule, da nur hauptberuflichen Lehrkräften mit einer allgemeinen Unterrichtsgenehmigung, also Lehrkräften, die für den überwiegenden Teil der Unterrichtsfächer fachlich geeignet seien, an Ersatzschulen die Schulleitung genehmigt werden könne. In dem von der Klägerin angeführten Telefonat mit ihrem Hause habe der Klägerin verdeutlicht werden sollen, welche Folgen sich für die Schule ergeben könnten, wenn die Beigeladene Unterricht in den streitgegenständlichen Fächern erteilen sollte.

Die mit Beschluss vom 05.04.2002 beigeladene Geschäftsführerin der Klägerin hat sich weder zur Sache geäußert noch einen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Weiterhin Bezug genommen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem die Kammer das Begehren der Klägerin, ihr für die Beigeladene vorläufige Unterrichtsgenehmigungen zu erteilen, mit Beschluss vom 06.11.2001 - 6 B 2856/01 - im Wesentlichen mangels Anordnungsgrundes abgelehnt hatte.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat insgesamt Erfolg.

Sie ist zunächst zulässig und begründet, soweit die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten begehrt, für die Beigeladene die Genehmigung zur Schulleitung zu erteilen.

Der Bescheid der Beklagten vom 22.05.2001 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24.08.2001 sind, soweit die Beklagte darin für die Beigeladene die Erteilung der Genehmigung zur Gesamtleitung der Schule der Klägerin abgelehnt hat, rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Genehmigung der Schulleitung ist § 167 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 NSchG.

Danach bedarf die Schulleitung an Ersatzschulen zur Ausübung der Tätigkeit der Genehmigung der Schulbehörde (Satz 1). Die Genehmigung darf nur versagt oder widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des § 144 Abs. 3 oder des § 145 Abs. 1 Nr. 2 NSchG nicht erfüllt sind oder wenn Tatsachen vorliegen, die bei Schulleiterinnen oder Schulleitern öffentlicher Schulen zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen oder die Entfernung aus dem öffentlichen Dienst rechtfertigen würden (Satz 2). Wenn aber die Schulleitung die in § 144 Abs. 3 und § 145 Abs. 1 Nr. 2 NSchG an ihre Ausbildung und Eignung gestellten schulspezifischen Anforderungen erfüllt und auch im Übrigen keine Versagungsgründe vorliegen, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 17.08.1994, Nds.VBl. 1995, S. 279; Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Kommentar Loseblatt Stand Juni 2004, § 167 Anm. 5 a.E.).

Ein eben solcher Rechtsanspruch besteht auch im Fall der Klägerin, denn die Beigeladene erfüllt die an ihre Ausbildung und Eignung gestellten schulspezifischen Anforderungen und es liegen auch im Übrigen hinsichtlich ihrer Person keine Versagungsgründe vor.

Zunächst ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass hinsichtlich der Beigeladenen Tatsachen vorliegen, die bei Schulleiterinnen oder Schulleitern öffentlicher Schulen zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen oder die Entfernung aus dem öffentlichen Dienst rechtfertigen würden.

Die Beigeladene entspricht darüber hinaus - entgegen der Auffassung der Beklagten - aber auch den gesetzlichen Anforderungen des § 144 Abs. 3 NSchG und dies nicht nur hinsichtlich des Unterrichtsfachs Politik. Bezüglich des genannten Unterrichtsfachs hatte die Beklagte selbst der Beigeladenen mit Bescheid vom 07.08.2001 eine Unterrichtsgenehmigung erteilt, da zu diesem Zeitpunkt gemäß § 167 NSchG noch die Notwendigkeit der Tätigkeitsgenehmigung für jede Lehrkraft und jedes Unterrichtsfach unter den Voraussetzungen des § 144 Abs. 3 NSchG bestand. Diese Notwendigkeit ist erst mit Art. 14 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 12.12.2003 zum 01.08.2004 entfallen.

Die Beigeladene entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 144 Abs. 3 NSchG zumindest auch hinsichtlich der Unterrichtsfächer Pädagogik, Psychologie und Sozialpädagogik.

Nach § 144 Abs. 3 Satz 1 NSchG sind Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte zu stellen, die nur erfüllt sind, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen gleichwertig sind. Nach Satz 2 desselben Absatzes kann auf den Nachweis allerdings verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrkraft durch andersartige gleichwertige Leistungen nachgewiesen wird.

Dahingestellt bleiben kann in dieser Hinsicht, ob die Beigeladene eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen hat, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen gleichwertig sind. Allerdings dürften das sozialwissenschaftliche Diplomstudium der Beigeladenen sowie das bis zum Vordiplom betriebene Studium der Wirtschaftspädagogik auch unter Berücksichtigung der Leistungsnachweise aus dem Bereich der Pädagogik als Nachweis für eine Ausbildung und Prüfungen, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den öffentlichen Fachschulen und Berufsfachschulen gleichwertig sind, eher nicht genügen. Dies dürfte selbst dann gelten, wenn man bei dieser Feststellung nicht wie im Ausgangsbescheid der Beklagten vom 22.05.2001 - noch - geschehen darauf abstellt, dass die Beigeladene die Voraussetzungen des § 12 BesNLVO nicht erfüllt. Der Hinweis auf die Regelung des § 12 BesNLVO in diesem Zusammenhang ist in jedem Fall untunlich, denn die Regelung hat für den Bereich des Privatschulwesens keine Bedeutung (Nds. OVG, Urteil vom 17.08.1994, Nds. Rpfl 1995, S. 404; Brockmann/ Littmann/Schippmann, a.a.O., § 144 Anm. 4).

Auf die Nachweise, die § 144 Abs. 3 NSchG in seinem Satz 1 fordert, kann im Fall der Beigeladenen verzichtet werden, denn diese hat ihre wissenschaftliche und pädagogische Eignung als Lehrkraft durch andersartige gleichwertige Leistungen nachgewiesen, was nach Satz 2 derselben Vorschrift den Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung sowie gleichwertiger Prüfungen entbehrlich macht.

Diese andersartigen gleichwertigen Leistungen der Beigeladenen liegen dabei zum einen in ihrem sozialwissenschaftlichen Diplomstudium, welches sie erfolgreich abgeschlossen hat, und ihrem Studium der Wirtschaftspädagogik, welches sie immerhin bis zum Vordiplom betrieben hat.

Zum anderen aber liegen - von der Beklagten vollkommen unberücksichtigt gelassen - die andersartigen gleichwertigen Leistungen der Beigeladenen vor allem auch in deren jahrelanger Unterrichtspraxis in den Fächern Pädagogik und Psychologie sowie auch Soziologie.

Die Beigeladene war nachweislich bereits in den Jahren 1982 bis 1991 als Lehrkraft tätig. Nach den entsprechenden Unterrichtsgenehmigungen vom 19.03.1982 und 25.04.1983 hat sie an einer Fachoberschule - Sozialarbeit/-pädagogik - die von der Beklagten hervorgehobenen Fächer Pädagogik und Psychologie und darüber hinaus an einer Fachoberschule - Sozialwesen - das Fach Soziologie bis zu ihrem Ausscheiden aus diesen Schulen im Juni 1991 unterrichtet. Dies ist ganz unabhängig von der - nunmehr von der Beklagten aufgestellten und insoweit nicht entscheidungserheblichen - Frage, ob die Unterrichtsgenehmigungen damals rechtmäßig erteilt wurden, festzustellen. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass der Unterricht der Beigeladenen in der Vergangenheit den jeweiligen allgemeingültigen Lehrplänen entsprochen hat. Ebenso ist davon auszugehen, dass mit der Unterrichtung der Fächer über Jahre auch einhergegangen ist, dass sich die Beigeladene das dafür notwendige fachspezifischem Wissen angeeignet hat.

Die Unterrichtspraxis der Beigeladenen muss im Übrigen auch mit Blick auf das weitere Fach Sozialpädagogik als andersartige gleichwertige Leistung gelten, da es sich bei dem Fach zumindest um ein zu dem unterrichteten Fach Pädagogik verwandtes Fach handelt und die Beigeladene dieses Fach darüber hinaus in der Fachoberschule - Sozialarbeit/-pädagogik - unterrichtet hat.

Die Beigeladene entspricht weiterhin auch den Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 Nr. 2 NSchG.

Gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 2 NSchG dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Leiterin oder der Leiter der Schule nicht die für die Verwaltung oder Leitung der Schule erforderliche Eignung besitzt (Buchst. a) oder keine Gewähr dafür bietet, nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung zu verstoßen (Buchst. b).

Zunächst sind weder Tatsachen ersichtlich noch vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass die Beigeladene keine Gewähr dafür bietet, nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung zu verstoßen.

Darüber hinaus liegen aber auch keine Tatsachen vor, aus denen sich ergeben könnte, dass die Beigeladene nicht die für die Verwaltung und Leitung der Schule der Klägerin erforderliche Eignung besitzt.

Die Eignung der Beigeladenen für die Verwaltung der Schule der Klägerin zieht auch die Beklagte nicht in Zweifel. Immerhin hat sie der Beigeladenen wiederholt, zuletzt befristet bis zum 31.01.2005, die Genehmigung der Schulleitung hinsichtlich der Schulverwaltung erteilt.

Entgegen der Ansicht der Beklagte sind aber auch keine Tatsachen erkennbar, die gegen die Eignung der Beigeladenen für die Leitung der Schule der Klägerin - im Übrigen - sprechen.

Eignung im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 2 NSchG meint dabei eine besondere Zuverlässigkeit, die die Schulleitung auszeichnen soll und die insbesondere in einer persönlichen Zuverlässigkeit zu sehen ist (vgl. Brockmann/ Littmann/Schippmann, a.a.O., § 145 Anm. 2).

Bei der Beigeladenen ist diese persönliche Zuverlässigkeit zu vermuten, denn die Beklagte hat Zweifel an deren Zuverlässigkeit nicht angemeldet. Dieses wäre aber ihre Pflicht gewesen, denn die „negative“ Formulierung des Gesetzes legt für den Fall, dass keine Tatsachen dagegen sprechen, die Vermutung der Eignung nahe (vgl. Brockmann/ Littmann/Schippmann, a.a.O., § 145 Anm. 2 a.E.).

Soweit die Beklagte ihre Auffassung einer fehlenden Eignung der Beigeladenen stets auf die Tatsache gestützt hat, dass die Beigeladene lediglich eine auf das Unterrichtsfach Politik beschränkte Unterrichtsgenehmigung besitze und nur Lehrkräften, die für den überwiegenden Teil der Unterrichtsfächer fachlich geeignet seien, eine Schulleitung genehmigt werden könne, argumentiert sie an den Anforderungen des Gesetzes vorbei. Der Begriff der Eignung des § 145 Abs. 1 Nr. 2 a NSchG ist wie ausgeführt ein anderer als im öffentlichen Dienstrecht. Es wäre dem Träger einer Ersatzschule unbenommen, auch einer Lehrkraft die Schulleitung zu übertragen, die den Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung im Sinne des § 144 Abs. 3 NSchG nur hinsichtlich eines Unterrichtsfachs genügt. Im Übrigen muss hinsichtlich der Beigeladenen nach obigen Ausführungen gelten, dass diese entgegen der Ansicht der Beklagten die Anforderungen des § 144 Abs. 3 NSchG zumindest in insgesamt vier Fächern erfüllt.

Die Klage ist weiterhin zulässig und begründet, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beigeladene für die Unterrichtsfächer Sozialpädagogik sowie Pädagogik und Psychologie die Voraussetzungen gemäß § 144 Abs. 3 NSchG erfüllt.

Der im Wege der (Klage-) Änderung des ursprünglichen Verpflichtungsantrags nach dem Wegfall des gesetzlichen Erfordernisses der förmlichen Erteilung von Unterrichtsgenehmigungen gestellte Feststellungsantrag ist zunächst zulässig. Insbesondere ist der Klägerin nicht abzusprechen, dass sie ein schutzwürdiges Interesse an der von ihr begehrten ausdrücklichen Feststellung hat. Die Beklagte hat seit dem Beginn der Tätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin im Jahre 2000 bestritten, dass die Beigeladene für die Unterrichtsfächer Sozialpädagogik sowie Pädagogik und Psychologie die Voraussetzungen gemäß § 144 Abs. 3 NSchG erfüllt und sich ausweislich ihres Vortrags im Klageverfahren auch bereits gedanklich damit auseinandergesetzt, welche schulaufsichtsrechtlichen Maßnahmen in Betracht kommen, falls die Beigeladene den Unterricht in jenen Fächern aufnimmt.

Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist schließlich begründet, was sich aus den obigen Ausführungen dieses Urteils zu § 144 Abs. 3 NSchG bereits ergibt.