Amtsgericht Hildesheim
Urt. v. 18.10.2002, Az.: 19 C 256/02

Bibliographie

Gericht
AG Hildesheim
Datum
18.10.2002
Aktenzeichen
19 C 256/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 36047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHILDE:2002:1018.19C256.02.0A

Tenor:

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 167,67 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2002 bezüglich des Beklagten zu 1. und dem 26. Juli 2002 bezüglich der Beklagten zu 2. zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/3 und die Beklagten zu 2/3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 11. Januar 2002 an der Kreuzung Montoirestraße/Orleansstraße in Hildesheim. Er wollte an diesem Tag mit seinem Pkw -- HI-MS 860 -- von der Montoirestraße in die vorfahrtsberechtigte Orleansstraße nach rechts einbiegen, als ihm der Zeuge Wolpers in Richtung Eichendorffstraße auf der Orleansstraße entgegenkam und wegen der beiderseitig parkenden Kraftfahrzeuge etwa in der Mitte der Straße fuhr. Auf der Orleansstraße hatte der Beklagte zu 1. seinen Kleinlastwagen HI-HX 938 -- versichert bei der Beklagten zu 2. -- am rechten Fahrbahnrand geparkt.

2

Der Kläger behauptet, ihm sei die Einsicht in die Orleansstraße versperrt gewesen, weil das Fahrzeug des Beklagten zu 1. im Kreuzungsbereich sichtbehindernd abgestellt gewesen sei. Am 1. März 2002 habe er von dem Zentralruf der Autoversicherer die Versicherung des Beklagten zu 1. in Erfahrung gebracht. Die Beklagte zu 2. habe daraufhin am 4. März 2002 geantwortet. Eine Verwirkung seiner Ansprüche sei daher nicht eingetreten.

3

Er beantragt,

  1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 251,49 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §1 des Diskontüberleitungsgesetz zu zahlen.

4

Die Beklagten beantragen,

  1. die Klage abzuweisen.

5

Sie meinen, der Unfall sei auf die Verletzung der Vorfahrt durch den Kläger zurückzuführen, der nicht weit genug rechts gefahren sei. Das abgestellte Fahrzeug des Beklagten zu 1. habe auf das Unfallgeschehen keinen Einfluss gehabt, weshalb eine Mitverursachung des Beklagten zu 1. ausscheide. Sie meinen, die Ersatzansprüche des Klägers seien nach §15 StVG verwirkt. Der Kläger habe Ansprüche erstmals mit Schreiben vom 4. April 2002, Eingang bei der Beklagten zu 2. am 8. April 2002, geltend gemacht. Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf den Inhalt ihrer vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

6

Die Beiakte 31 Js 12711/02 StA Hildesheim ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Es ist Beweis erhoben worden gemäß prozessleitender Verfügung vom 27. August 2002. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 4. Oktober 2002 und die Aussage der Zeugen Wolpers, Lipscher und Nolte in den Beiakten (Blatt 5, 10, 12 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

7

Die Klage ist zum Teil begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz seines Schadens aus dem Unfallgeschehen vom 11. Januar 2002 in Höhe von 167,67 Euro aus §§7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG bezüglich der Beklagten zu 2, i.V.m. §3 Ziff. 2 PflVersG.

8

Der Anspruch des Klägers ist nicht nach §15 StVG verwirkt. Die von Amts wegen zu berücksichtigende Ausschlussfrist (vgl. Jagusch-Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., §15 StVG Rn. 1) des §15 StVG war am 4. März 2002 nicht abgelaufen, als die Beklagte zu 2. aufgrund des Rückrufes des Klägervertreters vom 1. März 2002 beim Zentralruf der Autoversicherer sich bei dem Klägervertreter meldete. Der Unfall ist damit vor dem 4. März und damit innerhalb der Ausschlussfrist des §15 StVG dem Zentralruf der Autoversicherer angezeigt worden, worauf die Beklagte zu 2. selbst am 4. März 2002 reagierte. Zwar wird der Anspruch nur durch Anzeige des Berechtigten an den Haftungspflichtigen gewahrt. Die Anzeige selbst ist nicht formbedürftig, sie kann auch telefonisch erfolgen (Geigel, Der Haftpflichtprozess, 22. Aufl., §15 StVG Rn. 35). Der Ersatzberechtigte kann sich der Meldung auch einer anderen Person bedienen (Geigel, a.a.O.). Der Anruf des Klägervertreters beim Zentralruf der Autoversicherung ist von dieser an die Beklagte zu 2. weitergeleitet worden, denn andernfalls ist es nicht verständlich, dass die Beklagte zu 2. sich am 4. März 2002 an den Klägervertreter gewandt hat. Da nur der Unfall, nicht aber der Schadensumfang selbst anzuzeigen ist (vgl. Geigel, a.a.O.), ist von einer Anzeige innerhalb der Frist des §15 StVG auszugehen. Von dem Unfallereignis hat damit die Beklagte zu 2. innerhalb der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.

9

Der Kläger hat gegen die Beklagten auch Anspruch auf Ersatz seines Schadens in Höhe von 20 Prozent aus §§7, 17, 1 StVG. Zwar hatte der Kläger die Vorfahrt des auf der Orleansstraße herannahenden Pkw des Zeugen Wolpers zu beachten. Notfalls hätte der Kläger sich wegen fehlender Sicht von der Montoirestraße in die Orleansstraße Schritt für Schritt vortasten müssen oder sich sogar einweisen lassen müssen. Andererseits ist aber zu beachten, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1., immerhin ein Kleinlaster, sichtbehindernd ziemlich nahe an der Einmündung der Montoirestraße zur Orleansstraße abgestellt war und dem Kläger die Sichtmöglichkeit auf die Orleansstraße und von rechts nahende Fahrzeuge behinderte. Dies folgt aus den Aussagen der Zeugen Schlüricke, Liebig und der im Einverständnis der Parteien aus der Beiakte verwerteten schriftlichen Bekundungen der Zeuginnen Nolte und Lipscher und des Zeugen Wolpers. Der sichtbehindernd abgestellte Kleinlaster des Beklagten zu 1. hat damit eine Mitursache für das Unfallgeschehen gesetzt ( OLG Karlsruhe, NZV 92, 409). Dass der parkende Kleinlaster für das Unfallgeschehen ohne Bedeutung gewesen ist, hat der Zeuge Schlüricke in Abrede genommen. Das Gericht wertet die Mitverursachung mit 20 Prozent. In der Regel trägt der von einer nachrangigen Straße auf die vorfahrtsberechtigte Straße auffahrende Kraftfahrzeugführer die volle Verantwortung. Im Verhältnis zu dieser Verpflichtung hat der nicht ordnungsgemäß parkende, weil sichtbehindernde Wagen dem Kläger die Einfahrtsmöglichkeit wegen der schlechten Sichtmöglichkeit in die Orleansstraße versperrt, was das Gericht mit einer Mithaftung von 20 Prozent bewertet (vgl. Grünberg, Haftungsquoten, 5. Aufl., Rn. 295 ff.).

10

Unstreitig beträgt der Gesamtschaden des Klägers 838,33 Euro, mithin ergeben 20 Prozent den Schadensbetrag von 167,67 Euro. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§288, Abs. 3, 291 BGB. Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit geltend gemacht wird.

11

Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf §92 Abs. 1 ZPO. die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§708 Nr. 11, 713 ZPO. Lange