§ 12a NSchG - Förderstufe
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Der 5. und 6. Schuljahrgang an einer der in den §§ 6, 9 bis 11 und 12 Abs. 3 genannten Schulen bilden eine pädagogische Einheit (Förderstufe). Die Förderstufe ist Bindeglied zwischen der Grundschule und dem 7. Schuljahrgang der weiterführenden Schulen und bereitet auf die Lernschwerpunkte und die Lernanforderungen der weiterführenden Schulen im Sekundarbereich I vor. Sie berät Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler bei der Entscheidung über die Wahl der weiterführenden Schule.
(2) Die Förderstufe fördert ihre Schülerinnen und Schüler im binnendifferenzierten Klassenunterricht. Der Unterricht wird nach einheitlichen Rahmenrichtlinien erteilt.