§ 195 NSchG - Sonderregelung für den Übergang der Schulträgerschaft in Göttingen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
Abweichend von den Vorschriften des § 102 Abs. 3 bis 5 geht in Trägerschaft für die Schulen des Sekundarbereichs I und des Sekundarbereichs II im Gebiet der Stadt Göttingen auch insoweit auf die Stadt Göttingen über, wie sie dieser nach bisherigem Recht noch nicht zustand. Die Trägerschaft für die berufsbildenden Schulen verbleibt jedoch beim Landkreis Göttingen.