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§ 195 NSchG - Sonderregelung für den Übergang der Schulträgerschaft in Göttingen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

Abweichend von den Vorschriften des § 102 Abs. 3 bis 5 geht in Trägerschaft für die Schulen des Sekundarbereichs I und des Sekundarbereichs II im Gebiet der Stadt Göttingen auch insoweit auf die Stadt Göttingen über, wie sie dieser nach bisherigem Recht noch nicht zustand. Die Trägerschaft für die berufsbildenden Schulen verbleibt jedoch beim Landkreis Göttingen.