§ 38 NAbfG - Wertausgleich
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
(1) Soweit die Sicherung oder Sanierung eines Grundstücks mit öffentlichen Mitteln den Verkehrswert dieses Grundstücks nicht nur unwesentlich erhöht, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer einen Wertausgleich in Höhe der Wertsteigerung in Geld an den öffentlichen Kostenträger zu leisten, jedoch höchstens einen Betrag in Höhe der eingesetzten öffentlichen Mittel.
(2) Der Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 wird fällig, wenn die Sicherung oder Sanierung abgeschlossen und der Betrag von der zuständigen Behörde festgesetzt worden ist. Die Pflicht zum Wertausgleich erlischt, wenn der Betrag nicht bis zum Ende des vierten Jahres nach Abschluß der Sicherung oder Sanierung festgesetzt worden ist.
(3) Die zuständige Behörde kann von dem Wertausgleich nach Absatz 1 die Aufwendungen abziehen, die die Eigentümerin oder der Eigentümer für eigene Maßnahmen der Sicherung oder Sanierung oder die sie oder er für den Erwerb des Grundstücks im Vertrauen darauf aufgewendet hat, daß es sich bei dem Grundstück um keine Altlast handelt. Kann die Eigentümerin oder der Eigentümer von Dritten Ersatz erlangen, so ist dies bei der Entscheidung nach Satz 1 zu berücksichtigen.
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Festsetzung des Ausgleichsbetrages ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Werden dem öffentlichen Kostenträger Kosten der Sicherung oder Sanierung erstattet, so kann von der Festsetzung des Ausgleichsbetrages abgesehen, ein festgesetzter Ausgleichsbetrag erlassen oder ein bereits geleisteter Ausgleichsbetrag erstattet werden.
(5) Der Wertausgleichsbetrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.