Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 14.01.2004, Az.: 5 U 129/03

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
14.01.2004
Aktenzeichen
5 U 129/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50871
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG - 22.08.2003 - AZ: 8 O 2231/02

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. August 2003 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1

I. Die Klägerin begehrt Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aus einer ärztlichen Behandlung des Beklagten.

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Die Klägerin wurde am 31. August und 29. September 1998 in der Praxis des Beklagten gegen Hepatitis A und B geimpft. In der Folgezeit wurde bei der Klägerin eine Autoimmunhepatitis und SLE-Erkrankung festgestellt. Die Klägerin hat behauptet, nur unzureichend über die Risiken und Nebenwirkungen der Impfung aufgeklärt worden zu sein. Bei entsprechender Aufklärung hätte sie von der Impfung Abstand genommen. Durch die bei ihr nicht indizierten Impfungen sei sie an SLE erkrankt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin nicht bewiesen habe, vom Beklagten fehlerhaft behandelt und dadurch an SLE erkrankt zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des LG Oldenburg verwiesen.

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Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin behauptet, die Impfung sei zum damaligen Zeitpunkt nicht indiziert gewesen. Mangels Geschlechtsverkehrs und geplanter Reisen in den Mittelmeerraum hätten bei ihr keine Infektionsgefahren bestanden, so dass sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung von einer Impfung abgesehen hätte. Der Beklagte habe, obwohl es ihr entscheidend auf die öffentliche Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) angekommen sei, sie nicht entsprechend beraten, so dass von einem schweren Beratungsfehler auszugehen sei.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Zinssatz der Europäischen Zentralbank für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte (marginaler LRG-Satz), mindestens jedoch 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes vom 09. 06. 98 ab Klagezustellung zu zahlen,

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2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der auf die fehlerhafte ambulante Behandlung, insbesondere unzureichender Impfberatung ab dem 24. 08. 1998 zurückzuführen ist, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen werden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, dass für eine Indikation bereits die abstrakte Prognose zukünftiger Reisen oder zukünftigen Geschlechtsverkehrs ausgereicht habe. Er sei nicht verpflichtet, über nicht bewiesene Risiken aufzuklären.

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II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder wegen einer Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht noch wegen eines behandlungsfehlerhaften Vorgehens bei den Impfungen am 31. August und 29. September 1998 einen Anspruch auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aus §§ 823, 847 BGB a.F..

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1) Die Klägerin kann den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht auf den Vorwurf ungenügender (Risiko)Aufklärung stützen. Selbst wenn man entgegen der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen ... annähme, der Beklagte hätte über die mögliche Gefahr einer Autoimmunhepatitis bzw. SLE-Erkrankung als unerwünschter Nebenfolge einer Hepatitis-B-Impfung aufklären müssen und unterstellte, die durchgeführte Hepatitis-Impfung der Klägerin wäre mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrig, käme eine Haftung des Beklagten für die behaupteten Folgeschäden nicht in Betracht. Ein Verstoß des Beklagten gegen die ihm obliegende Aufklärungsverpflichtung änderte nämlich nichts daran, dass die Klägerin die Beweislast dafür trägt, dass die von ihr behaupteten Schadensfolgen durch die rechtswidrige Impfung verursacht worden sind (vgl. OLG Stuttgart MedR 2000, 35; OLG Hamburg VersR 2000, 190, 191; BGH VersR 1986, 183, 184; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl. Rz. 149; Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 2. Aufl. Rz. 169). Selbst wenn die Ursächlichkeit insoweit nach dem Beweismaßstab des § 287 Abs. 1 ZPO zu beurteilen ist (OLG Stuttgart a.a.O.), bliebe die Klägerin beweisfällig. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen gibt es zwar einen zeitlichen, aber keinen positiv belegbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und der SLE-Erkrankung der Klägerin. Beweiserleichterungen wegen eines Falles eines „groben Aufklärungsmangels“ kommen der Klägerin nicht zu Gute, da es sie nicht gibt (OLG Hamburg a.a.O.; Frahm/Nixdorf a.a.O. Rz. 209 m.w.N.).

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2) Der Beklagte haftet der Klägerin auch nicht wegen eines Behandlungsfehlers. Der Sachverständige ist davon ausgegangen, dass wegen zukünftiger Reisen in die Mittelmeerländer eine Impfung gegen Hepatitis-A und wegen des Alters der Klägerin angesichts der sexuellen Übertragungswege eine Impfung gegen Hepatitis-B indiziert gewesen sei. Die Klägerin bemängelt insoweit, dass der Sachverständige mit unzulässigen Unterstellungen gearbeitet habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war die Klägerin jedenfalls nicht verpflichtet, darzulegen, dass sie zukünftig keine Reisen mehr in die Mittelmeerländer beabsichtige.

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Angesichts des von der Klägerin behaupteten Zusammenhangs zwischen einer Hepatitis-B-Impfung und einer SLE-Erkrankung kommt es entscheidend auf das Vorliegen einer entsprechenden Indikation an. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, dass nach den STIKO-Empfehlungen bei besonderer epidemiologischen Situation oder Gefährdung Impfungen über das 18. Lebensjahr hinaus indiziert sein könnten. Es liege danach in der Verantwortung des Arztes, seine Patienten auf diese weiteren Schutzmöglichkeiten hinzuweisen. Insofern hindere auch die fehlende STIKO-Empfehlung den Arzt nicht an einer begründeten Impfung. In seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 14. Januar 2003 hat der Sachverständige noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei der Hepatitis-B-Impfung um eine öffentlich empfohlene Impfung handele. Selbst wenn man aber insoweit davon ausginge, dass die bloße Zugehörigkeit der Klägerin zu einer Altersgruppe eine Indikation nicht begründe, käme ein Anspruch der Klägerin nicht in Betracht. Ein grober Behandlungsfehler kann in der Hepatitis-B-Impfung ohne Indikation nicht gesehen werden. Im übrigen hätte die Berufung der Klägerin selbst bei Annahme eines schweren Behandlungsfehlers keinen Erfolg. Beweiserleichterungen können nämlich ausgeschlossen sein, wenn der Kausalzusammenhang ganz unwahrscheinlich ist (Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl. Rz. 520). Wie bereits ausgeführt, gibt es keinen positiv belegbaren Hinweis auf eine Ursächlichkeit der Impfung für den Gesundheitsschaden.

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III. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.