§ 37 RealVerbG
Bibliographie
- Titel
- Realverbandsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RealVerbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78310010000000
(1) Reallasten oder Dienstbarkeiten, mit denen Grundstücke auf Grund eines Rezesses zu Gunsten sämtlicher Beteiligten oder einer Gruppe von ihnen ohne Grundbucheintragung belastet sind, dürfen aufgehoben oder umgewandelt werden (§ 1 des Reallastengesetzes), wenn berechtigte Interessen der Betroffenen oder der Allgemeinheit dadurch nicht verletzt werden. Der Vertrag ist für die Berechtigten durch den Realverband zu schließen und bedarf der Genehmigung des Kulturamts.
(2) Sind dem Eigentümer die Leistungen oder sonstigen Pflichten aus einer Belastung seines Grundstücks nach Absatz 1 wegen der Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere wegen der Änderung der landwirtschaftlichen Wirtschaftsmethoden, bei billiger Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zuzumuten, so kann er die Aufhebung des Rechts jeweils zum Ende eines Kalenderjahres verlangen. Der Anspruch muss mindestens sechs Monate vor Ablauf des Kalenderjahres dem Realverband gegenüber geltend gemacht werden.
(3) Ein Ablösungsbetrag (§ 3 des Reallastengesetzes) für die Aufhebung eines Rechts nach Absatz 1 oder 2 ist an den Realverband zu entrichten. Der Realverband beschließt über die Verwendung des Betrages. Beschließt er etwas anderes als die Verteilung an die Berechtigten nach Maßgabe ihres Vorteils aus dem Recht, so kann jeder von ihnen, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss die Auszahlung eines entsprechenden Anteils verlangen.