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  • ab 23.02.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 StVODfRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung der Straßenverkehrs-Ordnung; Verzicht auf Zustimmungsvorbehalte
Redaktionelle Abkürzung
StVODfRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100

Von dem Erfordernis der Zustimmung in den in den Abschnitten III bis V der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (im Folgenden: VwV-StVO) zu § 45 Abs. 1 bis 1d genannten Fällen sind die Straßenverkehrsbehörden befreit (unter Bezug auf Abschnitt VI VwV-StVO zu § 45 Abs. 1 bis 1d), in den Fällen des Abschnitts V jedoch mit Ausnahme von Verkehrsverboten auf Bundesstraßen und Bundesautobahnen.

Wenn Straßenverkehrsbehörden gemäß § 45 Abs. 8 StVO die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts durch Zeichen 274 StVO auf 120 km/h erhöhen wollen, ist hierfür keine Zustimmung erforderlich.

An die
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Region Hannover, Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte, selbständigen Gemeinden und übrigen Gemeinden
- soweit Straßenverkehrsbehörden -