Von dem Erfordernis der Zustimmung in den in den Abschnitten III bis V der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (im Folgenden: VwV-StVO) zu § 45 Abs. 1 bis 1d genannten Fällen sind die Straßenverkehrsbehörden befreit (unter Bezug auf Abschnitt VI VwV-StVO zu § 45 Abs. 1 bis 1d), in den Fällen des Abschnitts V jedoch mit Ausnahme von Verkehrsverboten auf Bundesstraßen und Bundesautobahnen.
Wenn Straßenverkehrsbehörden gemäß § 45 Abs. 8 StVO die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts durch Zeichen 274 StVO auf 120 km/h erhöhen wollen, ist hierfür keine Zustimmung erforderlich.
An die
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Region Hannover, Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte, selbständigen Gemeinden und übrigen Gemeinden
- soweit Straßenverkehrsbehörden -