Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.07.1996, Az.: L 5 Ka 26/96

Krankenversicherung; Honorar; Honorarverteilung; Kassenärztliche Vereinigung; Honoraranspruch; Fälligkeit; Wirtschaftlichkeitsprüfung; Rechtswirksamkeit; Auszahlung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
05.07.1996
Aktenzeichen
L 5 Ka 26/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 11920
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1996:0705.L5KA26.96.0A

Fundstelle

  • Breith 1997, 369

Amtlicher Leitsatz

Ist in dem Honorarverteilungsmaßstab einer Kassenärztlichen Vereinigung geregelt, daß der Honoraranspruch des Vertragsarztes erst fällig wird, wenn das Ergebnis einer Wirtschaftlichkeitsprüfung rechtswirksam geworden ist, so kann der Vertragsarzt nicht unter Berufung auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses in Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 106 Abs 5 S 5 SGB 5) eine Auszahlung der gekürzten Honoraranforderung verlangen.