§ 77 NKWO - Ersatz von Vertreterinnen und Vertretern
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
- Amtliche Abkürzung
- NKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330
(1) 1Die Wahlleitung benachrichtigt die Ersatzperson, auf die ein Sitz übergegangen ist, und weist sie auf § 40 Abs. 1 NKWG hin. 2Die Benachrichtigung ist zuzustellen. 3Die Wahlleitung teilt den Sitzübergang
- 1.im Kreistag der Landrätin oder dem Landrat,
- 2.in der Regionsversammlung der Regionspräsidentin oder dem Regionspräsidenten,
- 3.im Samtgemeinderat der Samtgemeindebürgermeisterin oder dem Samtgemeindebürgermeister,
- 4.im Rat der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und
- 5.der oder dem Vorsitzenden der Vertretung
unverzüglich mit und macht ihn öffentlich bekannt.
(2) Kann nach § 44 Abs. 2 oder 3 NKWG ein Sitz nicht übergehen und ist das Ausscheiden als Ersatzperson noch nicht nach § 45 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 NKWG festgestellt, so ist der Ersatzperson vor der Feststellung nach § 44 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 NKWG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Bleibt ein Sitz nach § 44 Abs. 5 Satz 2 oder 3 NKWG unbesetzt, so ist Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.