Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 25.01.1994, Az.: 1 Ws 324/93 (StVollz)
Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung eines Strafgefangenen; Sicherheit und Ordnung einer Strafanstalt; Gefährdung des Vollzugsziels
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 25.01.1994
- Aktenzeichen
- 1 Ws 324/93 (StVollz)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12824
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1994:0125.1WS324.93STVOLLZ.0A
Rechtsgrundlage
- § 70 Abs. 1 StVollzG
Fundstellen
- NStZ 1994, 360 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1995, 434
- StV 1994, 437
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Gemäß § 70 Abs. 1 StVollzG darf ein Gefangener Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung besitzen, soweit sie der Sicherheit und Ordnung der Anstalt i. S. d. § 70 Abs. 2 StVollzG nicht entgegenstehen.
Hierzu zählen nicht programmierbare Telespielgeräte auch dann, wenn sie menschenverachtende oder gewaltverherrlichende Spielprogramme enthalten.
Die häufige Benutzung der Geräte stellt keine Gefährdung des Vollzugsziels dar. Auch dann nicht, wenn dies zu einer Vereinsamung oder Einschränkung der Kommunikationsfähigkeit beim Strafgefangenen führen könnte.