Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 25.01.1994, Az.: 1 Ws 324/93 (StVollz)

Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung eines Strafgefangenen; Sicherheit und Ordnung einer Strafanstalt; Gefährdung des Vollzugsziels

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
25.01.1994
Aktenzeichen
1 Ws 324/93 (StVollz)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12824
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1994:0125.1WS324.93STVOLLZ.0A

Fundstellen

  • NStZ 1994, 360 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1995, 434
  • StV 1994, 437

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Gemäß § 70 Abs. 1 StVollzG darf ein Gefangener Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung besitzen, soweit sie der Sicherheit und Ordnung der Anstalt i. S. d. § 70 Abs. 2 StVollzG nicht entgegenstehen.

Hierzu zählen nicht programmierbare Telespielgeräte auch dann, wenn sie menschenverachtende oder gewaltverherrlichende Spielprogramme enthalten.

Die häufige Benutzung der Geräte stellt keine Gefährdung des Vollzugsziels dar. Auch dann nicht, wenn dies zu einer Vereinsamung oder Einschränkung der Kommunikationsfähigkeit beim Strafgefangenen führen könnte.