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Abschnitt 1 MitzRStrvSt - A. Mitteilungen

Bibliographie

Titel
Mitteilungen an zentrale Register und für die Strafverfolgungsstatistik; Führungszeugnisse und besondere Auskünfte
Redaktionelle Abkürzung
MitzRStrvSt,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33330000000003

Aufgrund der in § 1 Abs. 2; § 2 Abs. 2; § 3 Abs. 2 der Ersten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (1. BZRVwV), § 1 Abs. 3 der Ersten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI - Gewerbezentralregister - der Gewerbeordnung (1. GZRVwV) erteilten Ermächtigung sowie nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 und 4 StVG

wird bestimmt:

I.
Registermitteilungen

  1. 1.
    Mitteilungen an das Bundeszentralregister, an das Erziehungsregister, an das Gewerbezentralregister und an das Kraftfahrtbundesamt ( § 20 Abs. 1, § 3 Nrn. 1, 4 bis 6, 7, § 59 Satz 2, § 60 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4, 6, 7, Abs. 2 BZRG, § 149 Abs. 2 Nr. 3, § 153a Gewerbeordnung, §§ 28 Abs. 4 StVG) werden von der Staatsanwaltschaft für alle Gerichte und Vollstreckungsbehörden ihres Bezirks bewirkt.
  2. 2.
    Die nach Nr. 1 vorzunehmenden Mitteilungen der Gene-ralstaatsanwaltschaft Celle werden durch die Staatsanwaltschaft Lüneburg - Zweigstelle Celle - bewirkt.
  3. 3.
    Ist eine Mitteilung nach Nr. 1 zu erstellen, werden die Akten unverzüglich unter Verwendung eines Vordrucks nach Muster StV 115 an die Staatsanwaltschaft übersandt. Soweit erforderlich, ist in diesen Fällen ein Vollstreckungsheft anzulegen. Stehen die Akten wegen dringender Vollstreckungsgeschäfte nicht zur Verfügung, übersenden die Vollstreckungsbehörden und die Gerichte statt dessen unverzüglich mit Rechtskraftvermerk versehene beglaubigte Ablichtungen der mitzuteilenden Entscheidungen in genügender Anzahl (mindestens in doppelter Ausfertigung). Ist ein Fahrverbot rechtskräftig verhängt worden, übersenden die Vollstreckungsbehörden und die Gerichte in den Fällen des § 25 Abs. 2a StVG zudem eine Mitteilung über den Tag, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein vermerkt worden ist, und nach dessen Vorlage unverzüglich auch den Führerschein, soweit die Vollstreckung der Staatsanwaltschaft obliegt.
  4. 4.
    Bei einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe (§ 6 BZRG) sind in den Fällen, in denen mehrere Gesamtstrafen gebildet worden sind oder oder neben einer Gesamtstrafe auf eine Einzelstrafe erkannt worden ist (Nr. 3.5.7 der 3. BZRVwV - Ausfüllanleitung für Justizbehörden -AfJ-), beglaubigte Mehrfertigungen der mitzuteilenden Entscheidungen und der mit einem Rechtskraftvermerk versehenen einbezogenen Entscheidungen beizufügen.
  5. 5.
    Ist eine Staatsanwaltschaft nicht aktenführende Behörde, so trägt die Geschäftsstelle das Ersuchen um Bewirkung von Mitteilungen in das Allgemeine Register (AR) ein. Die Geschäftsstelle prüft, ob Mitteilungen über das Ersuchen hinaus erforderlich sind und veranlaßt ggf. das Erforderliche.
  6. 6.
    Die Mitteilungen sollen möglichst am Tage des Eingangs der Akten oder der mit Rechtskraftvermerkt versehenen beglaubigten Ablichtungen der mitzuteilenden Entscheidungen, spätestens am folgenden Arbeitstag gefertigt werden. Das gilt auch für Mitteilungen nach Nummer 3 Satz 4. Mit den Akten ist sodann entsprechend der Verfügung der übersendenden Behörde zu verfahren.
  7. 7.
    Von den Mitteilungen fertigen die Staatsanwaltschaften Durchschriften für die Akten, das Vollstreckungsheft sowie für die Mitteilungen nach Nr. 11 MiStra.

II.
Mitteilungen für die Strafverfolgungsstatistik

Die Mitteilungen zur Strafverfolgungsstatistik werden ausschließlich von den Staatsanwaltschaften gefertigt. Die Mitteilungen sind von der Geschäftsstelle mit Hilfe der jeweils gültigen Ausfüllanleitung und des dafür eingeführten Programms maschinell für jeden Monat zu erstellen und dem Niedersächsischen Landesamt für Statistik bis zum 20. Tag des folgenden Monats auf einem maschinenlesbaren Datenträger zu übermitteln. Fehlanzeigen sind erforderlich.