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Abschnitt 3 StVStatMiAV - C. Führungszeugnisse und besondere Auskünfte

Bibliographie

Titel
Mitteilungen an zentrale Register und für die Strafverfolgungsstatistik; Führungszeugnisse und besondere Auskünfte
Redaktionelle Abkürzung
StVStatMiAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33330000000003

Für die Einsichtnahme der Betroffenen in Führungszeugnisse (§ 30 BZRG) und in besondere Auskünfte (§ 42 BZRG) verfahren die Amtsgerichte wie folgt:

  1. 1.

    Ersuchen um Gewährung der Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Satz 3 BZRG oder in eine Mitteilung nach § 42 Satz 3 BZRG erledigt die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

  2. 2.

    Geht einem Amtsgericht ein Führungszeugnis nach § 30 BZRG oder eine Mitteilung nach § 42 BZRG zu, so teilt die Geschäftsstelle dies der antragstellenden Person mit, setzt zur Einsichtnahme eine Frist von mindestens vier Wochen (§ 17 Abs. 1 der 1. BZRVwV) und weist darauf hin, daß

    • nur die persönliche Einsichtnahme zulässig ist und dabei die Richtigkeit der Angaben zur Person, wenn sie nicht persönlich bekannt ist, durch einen mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis nachgewiesen werden muß,

    • das Führungszeugnis/die Mitteilung vernichtet wird, wenn innerhalb der Frist keine Einsichtnahme erfolgt,

    • das Führungszeugnis vernichtet wird, wenn der Weiterleitung an die darin benannte Behörde widersprochen wird.

      Die Geschäftsstelle vermerkt den Tag der Benachrichtigung in dem Vordruck BZR 2 oder auf der Mitteilung gemäß § 42 BZRG.

  3. 3.

    Sieht die antragstellende Person das Führungszeugnis gemäß § 30 BZRG in der gesetzten Frist nicht ein oder widerspricht sie der Weiterleitung des Führungszeugnisses an die darin benannte Behörde, so hat die Geschäftsstelle das Führungszeugnis mit dem etwa angefallenen Schriftgut so zu vernichten (§ 30 Abs. 5 Satz 6 BZRG), daß der Inhalt Dritten nicht bekannt werden kann.

  4. 4.

    Wird nach Einsichtnahme der Weiterleitung des Führungszeugnisses nicht widersprochen und wird dies durch die Unterschrift in dem Vordruck BZR 2 bestätigt, so ist das Führungszeugnis der darin benannten Behörde zu übersenden. Ist das Aktenzeichen dieser Behörde entgegen Nr. 2.16 der 2. BZRVwV - Ausfüllanleitung für Verwaltungsbehörden (AfV) - von der Meldebehörde nicht in den Vordruck aufgenommen worden, soll die antragstellende Person danach befragt und das Aktenzeichen ggf. auf dem Vordruck vermerkt werden.

  5. 5.

    Mitteilungen nach § 42 Abs. 1 BZRG und etwa angefallenes Schriftgut sind nach Einsichtnahme oder nach Ablauf der zur Einsichtnahme gesetzten Frist so zu vernichten (§ 42 Satz 6 BZRG), daß der Inhalt Dritten nicht bekannt werden kann.

  6. 6.

    Die Vernichtung eines Führungszeugnisses oder einer Mitteilung ist in dem Register zu vermerken.

  7. 7.

    Für die Registrierung der Angelegenheiten nach §§ 30, 42 BZRG gelten die Vorschriften des allgemeinen Teils der Aktenordnung mit folgender Maßgabe:

    Die Ersuchen sind in das allgemeine Register AR ( Muster 3 AktO) als Ersuchen an die Geschäftsstelle wie folgt einzutragen:

    Spalte 1: wie üblich

    Spalte 2: freilassen

    Spalte 3: wie üblich

    Spalte 4: BZR/ .. . (Name der antragstellenden Person)

    Spalte 5: "-"

    Spalte 6: "§ 30 BZRG" oder "§ 42 BZRG"

    Spalte 7:

    1. a)

      Im Falle des § 30 BZRG:

      "weitergeleitet an ... am ..."

      oder "vernichtet am ..."

    2. b)

      Im Falle des § 42 BZRG:

      "vernichtet am ..."