§ 30 NBrandSchG - Kosten bei Nachbarschaftshilfe und übergemeindlichen Einsätzen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NBrandSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
(1) 1Die Nachbarschaftshilfe nach § 2 Abs. 2 ist unentgeltlich. 2Abweichend von Satz 1 hat eine Gemeinde einer nach § 2 Abs. 2 Nachbarschaftshilfe leistenden Gemeinde die Kosten zu ersetzen, wenn
- 1.
die Nachbarschaftshilfe in mehr als 15 Kilometer Entfernung (Luftlinie) von der Gemeindegrenze geleistet wird oder
- 2.
die Nachbarschaftshilfe notwendig wurde, weil die anfordernde Gemeinde die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Anlagen, Mittel und Geräte nicht bereitgehalten hat.
(2) Die Hilfe nach § 3 Abs. 4 ist unentgeltlich.
(3) Die Gemeinden haben für übergemeindliche Einsätze im Rahmen der Kreisfeuerwehr (§ 19 Abs. 2) einen Anspruch auf anteiligen Ersatz ihrer Kosten gegen den Landkreis nur, soweit der Landkreis Gebühren oder Kostenerstattung erhält.