§ 101 NGefAG - Sachliche Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
- Amtliche Abkürzung
- NGefAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
(1) Die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Schutzpolizei und Kriminalpolizei regelt das Innenministerium.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörden für Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes und für Aufgaben der Gefahrenabwehr auf Grund anderer Rechtsvorschriften, soweit für diese Aufgaben keine besondere Zuständigkeitsregelung besteht, sind die Gemeinden.
(3) 1Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung bestimmte Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 2
- 1.den Landkreisen, kreisfreien Städten, großen selbständigen Städten und selbständigen Gemeinden,
- 2.den Landkreisen, kreisfreien und großen selbständigen Städten,
- 3.den Landkreisen und kreisfreien Städten,
- 4.den Bezirksregierungen oder einzelnen von ihnen für mehrere Regierungsbezirke oder
- 5.anderen als den in § 96 Abs. 1 genannten Behörden (besondere Verwaltungsbehörden)
zu übertragen, wenn die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Gemeinden einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde oder aus anderen Gründen unzweckmäßig ist. 2Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden an Stelle des Landkreises (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen.
(4) 1Für Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes wegen der Nichtbeachtung von Gebots- und Verbotsvorschriften des Bundes- und Landesrechts ist die Behörde zuständig, der die Ausführung dieser Vorschriften obliegt, sofern keine andere Zuständigkeitsregelung besteht. 2Wäre danach eine oberste Landesbehörde zuständig, ist die Bezirksregierung zuständig. 3Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung zu bestimmen, daß abweichend von den Sätzen 1 und 2 die Gemeinden zuständig sind.
(5) 1Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung bestimmte Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 2 den Polizeibehörden oder einzelnen Polizeibehörden zu übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. 2In diesem Fall haben die Polizeibehörden die Stellung von Verwaltungsbehörden.
(6) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung einem Ministerium Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 2 zu übertragen, wenn es sich um Aufgaben handelt, die ihrem Wesen nach nur von einer obersten Landesbehörde wahrgenommen werden können. 2In diesem Fall hat das Ministerium die Stellung einer Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes.
(7) Für die Zuständigkeit zum Erlaß von Verordnungen gilt § 55 Abs. 1.