Amtsgericht Osnabrück
Beschl. v. 09.04.2018, Az.: 82 C 2572/17

Festsetzung der Vergütung eines beigeordneten Anwalts nach einem Gegenstandswert i.R.d. Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Nebenforderung; Erinnerung gegen die Zurückweisung der Vergütungsfestsetzung

Bibliographie

Gericht
AG Osnabrück
Datum
09.04.2018
Aktenzeichen
82 C 2572/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 67499
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Rechtsstreit
Klägerin
Prozessbevollmächtigte:
gegen
Beklagter
Prozessbevollmächtigter:
hat das Amtsgericht Osnabrück am 09.04.2018 durch die Richterin am Amtsgericht.......... beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Beklagtenvertreters vom 19.2.2018 gegen die Zurückweisung der Vergütungsfestsetzung mit Beschluss vom 12.2.2018 wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe

I.

Mit Anspruchsbegründung vom 21.9.2017 hat die Klägerin eine Hauptforderung in Höhe von 195,- € nebst Zinsen sowie Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 199,60 € beansprucht. Das Gericht hat gegenüber den Parteien in einem gerichtlichen Hinweis die Auffassung vertreten, dass die Hauptforderung nebst Zinsen sowie Nebenforderungen von insgesamt 150,20 € zuzusprechen seien. Der Beklagtenvertreter hat daraufhin die Klagforderung in dieser Höhe anerkannt, im Übrigen (also in Höhe von 49,40 €) seinen ursprünglich gestellten Klageabweisungsantrag aufrechterhalten und insoweit Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 12.12.2017 wurde dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit die unbegründeten Nebenforderungen in Höhe von 49,40 € betroffen waren. Mit Urteil vom selben Tage wurde der Beklagte zur Zahlung entsprechend des Anerkenntnisses verurteilt, hinsichtlich der Nebenforderungen in Höhe von 49,40 € wurde die Klage abgewiesen. Es erfolgte eine Kostenquotelung von 88 % zulasten des Beklagten, 12 % zulasten der Klägerin.

II.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 19.12.2017 die Festsetzung der Vergütung eines beigeordneten Anwalts nach einem Gegenstandswert von 49,40 € in Höhe von insgesamt 157,68 €. Der Bezirksrevisor nahm mit Schreiben vom 19.01.2018 Stellung und bat um Zurückweisung des Vergütungsantrags. Die Zurückweisung erfolgte mit Beschluss vom 12.02.2018. Hiergegen wandte sich der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 19.02.2018 mit einer Beschwerde/Erinnerung. Der Bezirksrevisor nahm erneut Stellung mit Schreiben vom 12.03.2018.

III.

Die Erinnerung des Beklagtenvertreters vom 19.02.2018 gegen die Zurückweisung des Vergütungsantrages vom 12.02.2018 ist nach § 56 Abs. 1 RVG zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Zwar ist dem Beklagten durch Beschluss vom 12.12.2017 dem Grunde nach Prozesskostenhilfe für die Nebenforderung in Höhe von 49,40 € bewilligt worden und in diesem Umfang eine Beiordnung des Rechtsanwalts erfolgt; der Höhe nach ist gleichwohl kein Vergütungsanspruch entstanden.

Die Höhe des Vergütungsanspruches richtet sich gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Vorliegend ist Prozesskostenhilfe lediglich in Höhe der Nebenforderung von 49,40 € vom Beklagten beantragt und vom Gericht bewilligt worden. Entsprechend erfolgte auch die Beiordnung des Beklagtenvertreters. Wegen der Hauptforderung ist keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

Allein die Hauptforderung ist jedoch zur Bestimmung des Gegenstandswertes und damit zur Bemessung der Gebühr maßgeblich. Insoweit verweist § 23 Abs. 1 RVG auf die Vorschriften des GKG, welches in § 43 Abs. 1 bestimmt, dass neben dem Hauptanspruch Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten als Nebenforderungen zur Bestimmung des Gegenstandswertes unberücksichtigt bleiben. Die Vergütung des Beklagtenvertreters richtet sich demnach allein nach der Hauptforderung - für die keine Prozesskostenhilfe bewilligt wurde -, zumal die Nebenforderungen die Vergütung des Rechtsanwalts (und die Kosten des Verfahrens insgesamt) nicht erhöht haben (vgl. AG Pinneberg, 62 C 217/06; Beschluss v. 25.01.2007).

Allein durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Nebenforderung entsteht kein eigener Vergütungsanspruch.

Insgesamt kommt somit eine Erstattung der Vergütung des Beklagtenvertreters durch die Landeskasse nicht in Betracht.

Dies ist gerade im vorliegenden Fall auch nicht unbillig, da durch die im Urteil vom 12.12.2017 ausgesprochene Kostenquotelung Berücksichtigung gefunden hat, dass die Klägerin mit beanspruchten Nebenforderungen unterliegt, die im Vergleich zur Hauptforderung die Grenze der Wesentlichkeit übersteigen, so dass hinsichtlich der zu viel beantragten Nebenforderungen eine Kostentragung durch die Klägerin ausgesprochen wurde.