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§ 9 BbS-VO - Teilnahme an der Abschlussprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

An der Abschlussprüfung nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Abschlussklasse teil.