§ 5 JVollzBeirVO - Abberufung, Untersagung der Tätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Beiräte bei den Justizvollzugseinrichtungen nach dem Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (JVollzBeirVO)
- Amtliche Abkürzung
- JVollzBeirVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) 1Die Mitglieder der Beiräte können vom Fachministerium abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied
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seine Pflichten in grober Weise verletzt,
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sich einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Justizvollzug als unwürdig erwiesen hat oder
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seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.
3Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn es hierum ersucht.
(2) 1Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter einem Mitglied die Tätigkeit untersagen. 2Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter holt die nachträgliche Zustimmung des Fachministeriums unverzüglich ein. 3Wird die Zustimmung nicht erteilt, so hat die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter die Untersagung unverzüglich aufzuheben.