§ 23 NAbfG - Verbringen von Abfällen in Einzugsgebiete von Abfallbeseitigungsanlagen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
(1) Soweit eine obere Abfallbehörde durch Verordnung nach § 22 das Einzugsgebiet einer Abfallbeseitigungsanlage festgelegt hat, dürfen Abfälle, die außerhalb dieses Gebietes angefallen sind, nur mit Genehmigung der oberen Abfallbehörde zum Zwecke der Beseitigung in das Einzugsgebiet verbracht werden. Die Verordnung kann festlegen, dass für bestimmte Maßnahmen im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG oder für bestimmte Abfälle eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Im Fall einer Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG bedarf es der Genehmigung nicht.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn die Beseitigung der Abfälle im festgelegten Einzugsgebiet das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Ziele und Erfordernisse der Abfallwirtschaft, nicht beeinträchtigt.