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  • ab 15.03.2022 (aktuelle Fassung)

Anlage GPNHWErl - Qualitätskriterien (Scoringmodell) zur Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen sowie Unternehmensnachfolgen im niedersächsischen Meisterhandwerk ("Gründungsprämie im niedersächsischen Handwerk")

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen sowie Unternehmensnachfolgen im niedersächsischen Meisterhandwerk ("Gründungsprämie im niedersächsischen Handwerk")
Redaktionelle Abkürzung
GPNHWErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100
QualitätskriteriumMindestpunktzahlMaximalpunktzahl
1.Richtlinienspezifische fachliche Kriterien 1)5085
A)Ausgangslage und Ziele
Gründungs- oder Nachfolgeberatung wurde wahrgenommen-10
B)Qualität des Umsetzungskonzeptes
Neueinstellung/erstmalige Neueinstellung einer oder eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Unternehmen 2)2537,5
Antragstellung erfolgt im zweiten/ersten Jahr der Gründung, Nachfolge, tätigen Beteiligung2537,5
2.Querschnittsziele1015
Gleichstellung:
Durch die Vorhabenträgerin oder den Vorhabenträger und/oder das Vorhaben wird ein Beitrag zur Gleichstellung von Frauen und Männern erreicht.
-5
Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung:
Durch die Vorhabenträgerin oder den Vorhabenträger und/oder das Vorhaben werden Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, Rasse und ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung berücksichtigt.
Der Aspekt "Barrierefreiheit" muss explizit genannt und mitbewertet werden.
-5
Nachhaltige Entwicklung:
Durch die Vorhabenträgerin oder den Vorhabenträger und/oder das Vorhaben werden Beiträge zum Klimaschutz, zur Anpassung an den Klimawandel, zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft sowie zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erbracht.
-5
Insgesamt60100

Die bei einigen Kriterien aufgezählten Unterpunkte dienen der Erläuterung des jeweiligen Kriteriums.

Die Aufzählung ist weder abschließend noch müssen sämtliche aufgezählten Unterpunkte erfüllt sein.

Das Projekt muss bei den richtlinienspezifischen fachlichen Qualitätskriterien, die den Beitrag zur Erreichung des spezifischen Ziels bewerten, mindestens 50 der 85 maximal möglichen Punkte in diesem Bewertungsblock erreichen, damit das Vorhaben förderwürdig ist.

Bei den Querschnittszielen sind wenigstens 10 der maximal 15 möglichen Punkte zu erreichen, damit das Vorhaben förderwürdig ist.

Kein regional bedeutsames Programm mit darauf entfallender Bewertung.

Gleichzeitig Beitrag zum Querschnittsziel "Gute Arbeit".

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 Absatz 1 des Erlasses vom 15. März 2022 (Nds. MBl. S. 462)