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§ 192 NSchG - Übergangsvorschriften zur Finanzhilfe

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) § 150 Abs. 2 Satz 3 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes vom 11. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 503) in die Schule aufgenommen wurden.

(2) Hat ein Schulträger oder eine von ihm getragene Unterstützungskasse bis zum 31. Juli 1981 an ehemalige Lehrkräfte oder an Hinterbliebene von Lehrkräften laufende Zahlungen geleistet, die der angemessenen Altersversorgung dienen (Direktversorgungsleistungen), und werden entsprechende Leistungen nach diesem Zeitpunkt weiterhin gewährt, so werden diese dem Schulträger auf Antrag erstattet; dies gilt auch, wenn Direktversorgungsleistungen an ehemalige Lehrkräfte, die am 31. Juli 1981 im Dienst der Ersatzschule standen und zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr überschritten hatten, oder an Hinterbliebene solcher Lehrkräfte gewährt werden.

(3) Für Unterrichtspersonal, das am 1. Januar 1990 bei der Niedersächsischen Versorgungskasse oder einer gleichartigen Versorgungskasse angemeldet war, werden auf Antrag des Schulträgers dessen Ausgaben für die laufenden Umlagebeiträge erstattet, wenn der Schulträger mit dem Versorgungsträger das Auslaufen der Mitgliedschaft vereinbart hat. Sofern der Schulträger eine Vereinbarung mit einer Versorgungskasse über das Auslaufen der Mitgliedschaft abgeschlossen hat, werden neben den Umlagebeiträgen nach Satz 1 auf Antrag auch Umlagebeiträge für unbesetzte Stellen erstattet, solange generell Versorgungsbezüge für ehemaliges Unterrichtspersonal oder Hinterbliebene gezahlt werden. Dies gilt auch für etwaige Beiträge zum Ausgleich des Unterschiedes zwischen den Umlagebeiträgen und den von der Versorgungskasse tatsächlich gewährten Versorgungsleistungen.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 dürfen zusammen mit dem Beitrag zur Altersversorgung nach § 150 Abs. 11 20 vom Hundert des bereinigten Grundbetrages nach § 150 Abs. 1 nicht überschreiten. Wird der Schulträger durch eine vor dem 1. August 1993 getroffene Vereinbarung mit dem Versorgungsträger über das Auslaufen der Mitgliedschaft nach Absatz 3 so belastet, dass 20 vom Hundert des bereinigten Grundbetrages nicht ausreichen, um die Direktversorgungsleistungen nach Absatz 2 und die Umlagebeiträge nach Absatz 3 sowie die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Zusatzversicherung nach § 150 Abs. 11 zu bezahlen, so hat er wegen der jeweiligen Mehrbelastung einen Anspruch auf Ausgleich.

(5) Rechtsansprüche auf Finanzhilfe, die vor dem 1. August 1993 entstanden sind, können nur noch innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Jahren nach dem 1. August 1993 geltend gemacht werden.

(6) Der Faktor in § 150 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1 und 2 beträgt 12,4 für das Schuljahr 2005/2006, 12,3 für das Schuljahr 2006/2007 und 2007/2008 und 12,2 für das Schuljahr 2008/2009. Das Land kann bis zum 31. Juli 2010 dem Träger einer Schule, die vor dem 1. August 2005 genehmigt wurde und die nach § 149 Abs. 1 finanzhilfeberechtigt ist, nach Maßgabe des Landeshaushalts auf Antrag Zuwendungen gewähren, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines leistungsfähigen und vielfältigen Bildungsangebots erforderlich ist.