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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 WaldBKzRdErl

Bibliographie

Titel
Kennzeichnung der Waldbrandbeauftragten
Redaktionelle Abkürzung
WaldBKzRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

Die Aufgaben und Befugnisse der Waldbrandbeauftragten und Kreiswaldbrandbeauftragten sind im NWaldLG und im NBrandSchG geregelt.

Im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen wird angeordnet, dass Personen, die die Aufgaben einer oder eines Waldbrandbeauftragten oder Kreiswaldbrandbeauftragten wahrnehmen, mit einer blauen Warnweste mit der Aufschrift Waldbrandbeauftragte/Waldbrandbeauftragter auszustatten sind.

Waldbrand- und Kreiswaldbrandbeauftragte sowie ihre bestellten Vertreterinnen und Vertreter haben die blauen Warnwesten bei der Ausübung ihrer gesetzlichen Funktionen zu tragen, insbesondere bei der Bekämpfung von Waldbränden sowie bei gemeinsamen Übungen mit Feuerwehren und bei Katastrophenschutzübungen.

Die Landkreise, kreisfreien Städte und Region Hannover sind für die Beschaffung und Verwaltung der Warnwesten zuständig.