Die Aufgaben und Befugnisse der Waldbrandbeauftragten und Kreiswaldbrandbeauftragten
sind im NWaldLG und im NBrandSchG geregelt.
Im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen wird angeordnet, dass Personen, die
die Aufgaben einer oder eines Waldbrandbeauftragten oder Kreiswaldbrandbeauftragten
wahrnehmen, mit einer blauen Warnweste mit der Aufschrift Waldbrandbeauftragte/Waldbrandbeauftragter
auszustatten sind.
Waldbrand- und Kreiswaldbrandbeauftragte sowie ihre bestellten Vertreterinnen und Vertreter haben die blauen Warnwesten bei der Ausübung ihrer gesetzlichen Funktionen zu tragen, insbesondere bei der Bekämpfung von Waldbränden sowie bei gemeinsamen Übungen mit Feuerwehren und bei Katastrophenschutzübungen.
Die Landkreise, kreisfreien Städte und Region Hannover sind für die Beschaffung und Verwaltung der Warnwesten zuständig.