§ 13 NStatG - Bußgeldvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)
- Amtliche Abkürzung
- NStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29000010000000
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.