§ 180 NSchG - Ämter mit zeitlicher Begrenzung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Wer nach dem bisher geltenden Recht ein höherwertiges Amt mit zeitlicher Begrenzung inne hat, erhält, wenn die beamtenrechtlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, dieses Amt auf Lebenszeit verliehen, sofern dieses oder ein mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbundenes Amt bereits mehr als neun Jahre ununterbrochen wahrgenommen worden ist. Wird der Zeitraum mehr als neunjähriger ununterbrochener Wahrnehmung höherwertiger Ämter nur dadurch erreicht, dass zuvor wahrgenommene Ämter mit geringerem Endgrundgehalt berücksichtigt werden, so ist ein Amt auf Lebenszeit zu verleihen, das dem wahrgenommenen Amt mit dem zweithöchsten Endgrundgehalt entspricht; die zeitliche Begrenzung des zuletzt übertragenen Amtes bleibt unberührt. In den Fällen der Sätze 1 und 2 Halbsatz 1 gelten § 44 Abs. 6 Satz 3 und der Vorbehalt hinsichtlich der stellenwirtschaftlichen Bestimmungen (§ 44 Abs. 6 Satz 2) entsprechend.
(2) Auf Antrag ist Inhaberinnen und Inhabern eines höherwertigen Amtes, denen ihr Amt für neun Jahre übertragen wurde, die Übertragungszeit bis auf sieben Jahre zu verkürzen.