§ 14 BbS-VO - Projektarbeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
- Amtliche Abkürzung
- BbS-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) 1Der Ausschuss nach § 10 Abs. 2 kann bestimmen, dass eine Projektarbeit als zusätzliche Prüfungsleistung gewertet wird. 2Ist eine Projektarbeit anzufertigen, so entscheidet der Ausschuss, ob in der schriftlichen Prüfung eine Klausurarbeit entfällt. 3Den Schülerinnen und Schülern sind die Entscheidungen des Ausschusses vor Beginn der Projektarbeit zur Kenntnis zu geben.
(2) In der Projektarbeit wird eine komplexe praxisbezogene Aufgabe unter einer übergreifenden Themenstellung von einer Schülerin oder einem Schüler oder gemeinsam von mehreren Schülerinnen und Schülern bearbeitet.
(3) Die Projektarbeit wird von den Lehrkräften, die die Projektarbeit planmäßig betreut haben, bewertet.