Amtsgericht Syke
Beschl. v. 08.11.2017, Az.: 20 M 888/17
Nachbesserungsantrag des Gläubigers bzgl. des Vermögensverzeichnisses
Bibliographie
- Gericht
- AG Syke
- Datum
- 08.11.2017
- Aktenzeichen
- 20 M 888/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 31105
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 802d ZPO
Fundstelle
- JurBüro 2018, 216-217
In der Zwangsvollstreckungssache
- Gläubiger -
Verfahrensbevollmächtigte:
gegen
- Schuldner -
hat das Amtsgericht - Zwangsvollstreckungsgericht - Syke durch den Richter am Amtsgericht
Dr. Pawelek am 08.11.2017 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Erinnerung des Gläubigers vom 21.04.2017 wird der Obergerichtsvollzieher xxx angewiesen, die Kostenrechnung vom 15.03.2017 - Az. DR II 1265/16 - unterer der Maßgabe teilweise aufzuheben und neu zu fassen, dass er für die Antragsablehnung keine Gebühr nach KV Nr. 604 berechnen darf. Der Obergerichtsvollzieher xxx wird weiter angewiesen, die vereinnahmte Gebühr in Höhe von 15,00 € zurückzuerstatten.
- 2.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
- 3.
Der Gegenstandswert wird auf 15,00 € festgesetzt.
Gründe
Die vom Gläubiger gegen die o. g. Kostenrechnung erhobene Kostenerinnerung ist nach dem §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 GKG statthaft, zulässig und begründet.
1.
Der Schuldner hat am 27.05.2015 die Vermögensauskunft abgegeben zum Az. DR II XXX. Der Erinnerungsführer war in diesem Verfahren Drittgläubiger und hat die Kosten für das Vermögensverzeichnis gezahlt. Mit Schriftsatz vom 12.12.2016 begehrte der Erinnerungsführer "Nachbesserung" des vorbenannten Vermögensverzeichnisses. Der Schriftsatz vom 12.12.2016 trug den Betreff "Antrag auf Abgabe einer ergänzenden Vermögensauskunft zum Vermögensverzeichnis vom 27.05.2015". Im Antragschriftsatz stellte sodann auf Seite 2 zu den Ziffern 1 - 8 Fragen, die sich auf die letzten 12 Monate vor Antragstellung beziehen. Mit Schreiben vom 18.01.2017 wies der Obergerichtsvollzieher Schröder den Gläubiger daraufhin, dass es sich bei seinem Antrag vom 12.12.2016 nicht um einen Antrag auf ergänzende Vermögensauskunft, sondern um einen Antrag auf neue Vermögensauskunft gem. § 802 d ZPO handele, der kostenpflichtig sei. Mit Schreiben vom 15.03.2017 lehnte der Obergerichtsvollzieher xxx den Antrag ab und berechnete unter anderem Gebühren nach KV Nr. 604 in Höhe von 15,00 €. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Gläubigers. Insgesamt berechnete der Obergerichtsvollzieher xxx Gebühren in Höhe von 18,00 €. Neben KV Nr. 604 die Auslagenpauschale KV Nr. 716 in Höhe von 3,00 €.
Der Obergerichtsvollzieher xxx hat Stellung genommen und vertritt die Auffassung ein kostenfreier Antrag auf Nachbesserung sei hier schon deshalb ausgeschlossen, da der Gläubiger im Verfahren DR II 259/15 nicht Antragsteller gewesen sei. Ein weiterer Gläubiger könne niemals ein Verfahren wieder aufrufen, insbesondere seien im Antrag vom 12.12.2016 nur Fragen gestellt worden, die nach der letzten abgegebenen Vermögensauskunft gestellt wurden. Hierauf und auf den Umstand das es sich bei dem Antrag des Gläubigers deshalb um ein kostenpflichtigen Antrag gem. § 804 d ZPO handele, habe er in seinen Schreiben vom 18.01.2017 und 06.04.2017 ausdrücklich hingewiesen. Insofern habe er den Antrag des Erinnerungsführers gerade nicht ohne weiteres umgedeutet.
2.
Die zulässige Erinnerung ist begründet.
Entgegen der Rechtsauffassung des Obergerichtsvollziehers S. ist der Nachbesserungsantrag nicht schon deshalb abzulehnen, weil der Gläubiger das wiederaufgerufene Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft nicht betrieben hat. Antragsberechtigt ist vielmehr jeder Gläubiger, auch derjenige, der ursprünglich nicht Antragsteller war (LG Verden, JurBüro 2005, Seite 163 (164); LG Frankfurt oder JurBüro 2004, Seite 216 (217); AG Krefeld, JurBüro 2008, Seite 504 ff.; Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 802 d Rn. 13; Stöber/Zöller, 31 Aufl. § 802 d Rn. 18; Sternal, in: Kindl/Meller-Hanich/Wolf, ZV, 3. Aufl., § 802 d ZPO Rn. 17).
Es kann dahinstehen, ob das Nachbesserungsverlangen des Gläubigers abzulehnen gewesen wäre. Jedenfalls durfte der Obergerichtsvollzieher xxx den Antrag nicht als neue, unerledigte Amtshandlung bewerten, denn zum einen hat der Gläubiger mit seinem ausdrücklichen Nachbesserungsverlangen offenkundig gerade keinen neuen Antrag stellen wollen, sondern wollte erreichen, dass der alte Antrag weiterbearbeitet wird. Zum anderen erhält der Gerichtsvollzieher nach dem GvKostG auch sonst keine Gebühr für das Ablehnen der Übernahme eines Gläubigerauftrags. Sinn der dort für "nicht erledigte Amtshandlung" bestimmten Gebühren ist ein Ausgleich für Tätigkeiten, die der Gerichtsvollzieher zwar pflichtgemäß als zulässig aufgenommen oder sonst begonnen hat, aber aus Rechtsgründen oder aus nicht in seiner Sphäre liegenden tatsächlichen Gründen nicht bestimmungsgemäß zu Ende führen konnte. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass im GvKostG nicht für jeden nicht erledigten Gläubigerauftrag, sondern nur enumerativ benannte bestimmte Amtshandlung eine Gebühr (auch) für den Fall angeordnet wird, das sie nicht erledigt werden kann. Die Ablehnung, überhaupt tätig zu werden, ist dort aber nicht als ein solcher weiterer Ausnahmefall geregelt, weshalb Gerichtsvollzieher für eine berechtigte sofortige Ablehnung eines gesetzwidrigen Auftrages keine Gebühr erheben kann (vgl. auch AG Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 19.04.2016 - 30 M 8006/16 -, Juris). Die erfolgte Behandlung entsprechend eines Neuantrages im Sinne von § 802 d ZPO ist jedenfalls unrichtig. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Obergerichtsvollzieher xxx darauf hingewiesen hat, dass er in dem Antrag einen Antrag nach § 802 d ZPO sieht. Der Gläubiger hat daraufhin stets betont, dass er ausdrücklich einen Nachbesserungsantrag stellt.
Die Kostenentscheidung entspricht den §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG