Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 16.07.2013, Az.: 3 W 17/13

Bestimmung des Kostenschuldners bei Bestreiten einer Beweislast seitens des Beklagten

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
16.07.2013
Aktenzeichen
3 W 17/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 43615
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2013:0716.3W17.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 23.05.2013 - AZ: 10 O 641/10

Fundstelle

  • JurBüro 2013, 648

In dem Rechtsstreit
Beklagte und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte:
gegen
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
Prozessbevollmächtigte:
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Richter am Oberlandesgericht ........als Einzelrichter am 16.07.2013
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 23.05.2013 wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet.

I.

Die Klägerin beanspruchte von der Beklagten 10.816,30 € Restwerklohn. Die Beklagte verweigerte die Zahlung unter Hinweis auf behauptete Werkmängel.

Zum Beweis der behaupteten Mängel trat die Beklagte Zeugen- und Sachverständigenbeweis an, jeweils "unter Protest gegen die Beweislast". Sie war der Auffassung, dass sie das Werk noch nicht abgenommen habe; bis zur Abnahme sei es Sache der Klägerin, die mangelfreie Herstellung des Werkes als Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung zu beweisen.

Das Landgericht hatte die Beweisaufnahme durch die Vernehmung des Zeugen S. sowie die Einholung des Gutachtens des Sachverständigen F. angeordnet und der Beklagten aufgegeben, für das Gutachten des Sachverständigen F. insgesamt 4.700 € Auslagenvorschuss einzuzahlen. Die Beklagte hat den Vorschuss eingezahlt.

Nachdem sich die Parteien damit einverstanden erklärt hatten, hat das Landgericht am 12.10.2012 das Ruhen des Verfahrens angeordnet und die Akten am 12.04.2013 dem Kostenbeamten vorgelegt.

Mit Kostenrechnung vom 23.04.2013 hat der Kostenbeamte der Klägerin sämtliche Kosten des Verfahrens unter Anrechnung des eingezahlten Gerichtskostenvorschusses in Rechnung gestellt. Zugleich hat der Kostenbeamte der Beklagten die von ihr gezahlten Auslagenvorschüsse erstattet.

Mit Schriftsatz vom 07.05.2013 hat die Klägerin "um Überprüfung" gebeten und dabei darauf verwiesen, dass die Beklagte vorschusspflichtig gewesen sei. Daraufhin hat der Richter der Eingabe der Klägerin gegen die Kostenrechnung vom 23.04.2013 teilweise stattgegeben und den Kostenbeamten angewiesen, die Auslagen nach Kopfteilen auf die Klägerin und die Beklagte zu verteilen. Daraufhin hat der Kostenbeamte am 27.05.2013 den Parteien entsprechende Kostenrechnungen erteilt.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde macht die Beklagte geltend, dass sie nicht zu den Kostenschuldnern gehöre. Ihre Kostenpflicht ergebe sich auch nicht aus § 17 Abs. 1 GKG, weil sie nicht beweisbelastet gewesen sei und deshalb die Vernehmung des Zeugen und die Einholung des Gutachtens nur unter Protest gegen die Kosten beantragt habe.

II.

Der angefochtene Beschluss und die darauf beruhenden Kostenrechnungen vom 27.05.2013 sind nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat die Auslagen zutreffend gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 der KostVfg nach Kopfteilen auf die Parteien verteilt. Dabei hat es die Kostenpflicht beider Parteien zutreffend bejaht.

Für die Klägerin ergibt sich das aus § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG. In Bezug auf die durch die Beweisaufnahme verursachten Auslagen ergibt sich die Kostenpflicht der Beklagten aus § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dafür genügt es, wenn die Beweiserhebung von der Partei beantragt worden ist. Auf die Beweislast kommt es dabei nicht an (Hartmann Kostengesetze, 42. Aufl., Rn. 7 und 10 zu § 17 GKG). Hierfür spricht insbesondere, dass die Einziehung der gerichtlichen Kosten und Auslagen nicht mit Fragen des materiellen Rechts befrachtet werden kann, die für einen Kostenbeamten in der Regel nicht zu lösen sind; etwa mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Werkleistung als abgenommen gilt und welche Konsequenzen die eine oder andere Möglichkeit für die Beweislast hat.

III.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 66 Abs. 8 GKG.