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§ 51 ZRHO - Antrag an ausländische Stellen oder deutsche Auslandsvertretungen

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Soll eine Zustellung nicht nach § 184 der Zivilprozessordnung, sondern durch eine ausländische Stelle oder eine deutsche Auslandsvertretung bewirkt werden, so bedarf es eines Zustellungsantrags im Sinne der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen. Gegebenenfalls sind die in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen Muster oder Vordrucke zu verwenden, beispielsweise für Zustellungsanträge nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 der Vordruck ZRH 1.

(2) In dem Zustellungsantrag ist außer dem zuzustellenden Schriftstück, der Person, der zugestellt werden soll (Zustellungsempfänger), und ihrer Anschrift auch die Rechtssache sowie Name und Stellung der Parteien anzugeben. Dabei ist das zuzustellende Schriftstück nach seiner Art (beispielsweise Klage, Widerklage, Ladung, Urteil) so zu kennzeichnen, dass bei der erledigenden Stelle keine Zweifel darüber aufkommen können, ob die Zustellung in einer bürgerlichen Rechtsangelegenheit erbeten wird.

(3) In dem Zustellungsantrag ist ferner anzugeben, ob die formlose und hilfsweise die förmliche oder sogleich die förmliche Zustellung beantragt wird. Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr mit ausländischen Stellen ist lediglich um "Zustellung" ohne nähere Bezeichnung der Zustellungsform zu bitten.

(4) Soll eine Zustellung durch die deutsche Auslandsvertretung in eigener Zuständigkeit bewirkt werden (§ 14), kann diese nur formlos zustellen. Die formlose Zustellung ist jedoch eine vollgültige Zustellung im Sinne der Zivilprozessordnung. Die Zustellung wird gemäß § 183 Absatz 4 Satz 2 zweite Alternative der Zivilprozessordnung durch das Zustellungszeugnis der ersuchten Auslandsvertretung (§ 16 des Konsulargesetzes) nachgewiesen.

(5) Die in einzelnen zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen doppelsprachigen Vordrucke für Zustellungsanträge sind - sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist - durch das ersuchende Gericht nur in deutscher Sprache auszufüllen. Einzelne Wörter im deutschen Text des Vordrucks sind erforderlichenfalls so sorgfältig zu streichen, dass die ausländische Stelle den Antrag an Hand des fremdsprachigen Textes, der sich unter dem stehengebliebenen deutschen Wortlaut befindet, ohne zusätzliche Übersetzung erledigen kann. Nach Artikel 7 Absatz 2 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 sind die Eintragungen in dem Vordruck des Zustellungsantrags, der dem Übereinkommen als Muster beigefügt ist, in der Sprache des ersuchten Staates oder in englischer oder französischer Sprache zu machen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich, so ist der Antrag in deutscher Sprache auszufüllen. Die Eintragungen sind sodann in eine der in Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Sprachen zu übersetzen.