Amtsgericht Westerstede
Beschl. v. 22.04.2022, Az.: 92 M 5118/22
Bibliographie
- Gericht
- AG Westerstede
- Datum
- 22.04.2022
- Aktenzeichen
- 92 M 5118/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 59271
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
In der Zwangsvollstreckungssache
...
wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 09.02.2022
unter Aufrechterhaltung der Bestimmungen im Übrigen wie folgt geändert:
Das Kind des Schuldners - # geb. # - bleibt
zu 48 %
bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Schuldnereinkommens gem. § 850 c VI ZPO unberücksichtigt.
Gründe
Mit o.g. Pfändungs-und Überweisungsbeschluss wurden die Ansprüche des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin gepfändet.
Der Gläubiger hat mit Schreiben vom 16.03.2022 beantragt das Kind des Schuldners - # geb. am # - auf Grund anteiliger Unterhaltsleistung durch die Kindesmutter gem. § 850 c VI ZPO zu 48% bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens des Schuldners unberücksichtigt zu lassen.
Dem Schuldner wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Eine solche ging nicht ein.
Die Kindesmutter bezieht eigenen Einkommens in Höhe von ca. 1.512 €.
Die Glaubhaftmachung des Bezuges von eigenen Einkommens der Ehefrau erfolgte seitens des Gläubigers gem. Antrag vom 16.03.2022.
Bei Berücksichtigung des Schuldnereinkommens in Höhe von 1.659,89€ beträgt die Leistungsfähigkeit der Kindesmutter hinsichtlich der Unterhaltsversorgung des Kindes nach dem Verhältnis der Einkommen der Kindeseltern 48%.
Daher war dem Antrag der Gläubigerin zu entsprechen.