Amtsgericht Norden
Urt. v. 11.04.2003, Az.: 5 C 884/01

Anspruch auf Beseitigung eines durch Baumstämme und Äste entstehenden Überhangs von einem benachbarten Grundstück; Vorliegen einer Beeinträchtigung durch herüberragende Baumstämme

Bibliographie

Gericht
AG Norden
Datum
11.04.2003
Aktenzeichen
5 C 884/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 31737
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGNORDN:2003:0411.5C884.01.0A

Fundstelle

  • MDR 2003, 739 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Beseitigung

In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Norden
auf die mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Soweit die Klage nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird sie abgewiesen.

  2. 2.)

    Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

  3. 3.)

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Der Kläger verlangt die Beseitigung des Überhangs, der durch Baumstämme und Äste vorhanden ist, wobei die Bäume auf dem Grundstück der Beklagten stehen.

2

Der Kläger beantragt,

den gesamten jetzt noch vorhandenen Überhang zum Grundstück des Klägers zu beseitigen.

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Die Beklagten beantragen insoweit,

die Klage abzuweisen.

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Sie tragen vor, dass sie zwischenzeitlich bis zu einer Höhe von ca. 5 m die überragenden Aste abgeschnitten hätten. Der jetzt noch verbliebene Überhang in der Höhe beeinträchtige den Kläger nicht.

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Hinsichtlich der Einzelheiten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

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Das Gericht hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen.

7

Auf das Ergebnis der Augenscheinseinnahme wird Bezug genommen

Gründe

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Die Klage war, soweit sie nicht für erledigt erklärt worden ist, abzuweisen. Dem Kläger steht ein weiterer Beseitigungsanspruch gegen die Beklagten nicht zu. Soweit es sich um überragende Baumstämme handelt, die unstreitig vorhanden sind und auf das Grundstock des Kläger herüberragen, folgt ein Beseitigungsanspruch nicht aus § 910 BGB, sondern allenfalls aus § 1004 BGB. Dies ist hier jedoch bezüglich der Stämme ausgeschlossen, da nach Auffassung des Gerichts keine Beeinträchtigung vorliegt. Hier ist zu bedenken, dass Stämme der Bäume der Beklagten in einer Höhe von ca. 6 bzw. 10 m beginnen, auf das Grundstück des Klägers rüberzuragen mit der jeweils oberhalb befindlichen Krone.

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Sicherlich ist festzuhalten, dass von dort Blätter auf das Grundstück des Klägers fallen.

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Dies ist aber keine Beeinträchtigung und ist von dem Kläger hinzunehmen. Schließlich ist darauf auch abzustellen, dass das Grundstück der Beklagten rundherum auch im weiteren Abstand zur Grenze des Klägers mit Bäumen bestanden ist und dass von daher bei Wind ohnehin viel Laub auf das Grundstück des Klägers fällt. Auch stehen jedenfalls im westlichen Bereich, also zur Norddeicher Straße auf dem Grundstück des Klägers selbst Bäume, die ebenfalls Laub abwerfen. Auf jeden Fall kann hier nicht von einer Beeinträchtigung nach Auffassung des Gerichts gesprochen werden. Dies gilt auch für die Äste bzw. Zweige am Beginn der Grundstücksgrenze im Westbereich. Auch hier ist eine Beeinträchtigung nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben, sodass ein Beseitigungsanspruch weder gemäß § 910 BGB, noch 1004 BGB gegeben ist. Die Klage war, soweit sie nicht von den Parteien erledigt erklärt worden ist, abzuweisen.

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Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass das Gericht beim ersten Ortstermin schon die Auffassung vertreten hatte, dass die Beklagten verpflichtet sind, bis zu einer Höhe von 4 - 5 m die überragenden Äste zurück zu schneiden, da hier allein schon wegen der Höhe eine Beeinträchtigung gegeben war. Deshalb waren die Kosten des Rechtsstreits insgesamt gegeneinander aufzuheben, nachdem nunmehr der eine Teil für erledigt erklärt worden ist.