Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.04.1997, Az.: L 6/4 Kn 36/96
Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null, wenn der Bünstigte die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes wegen grober Fahrlässigkeit nicht kannte
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 24.04.1997
- Aktenzeichen
- L 6/4 Kn 36/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 15119
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1997:0424.L6.4KN36.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover 01.10.1996 - S 12 Kn 158/94
Rechtsgrundlagen
- § 45 Abs. 1 SGB X
- § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X
Amtlicher Leitsatz
Im Rahmen des § 45 SGB X liegt eine Ermessensreduzierung auf Null nicht immer schon dann vor, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Vielmehr setzt die Rücknahme eines Verwaltungsaktes auch bei grober Fahrlässigkeit die Ausübung von Ermessen voraus.