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§ 33 APVO-Feu - Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
Amtliche Abkürzung
APVO-Feu
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann zugelassen werden, wer

  1. 1.

    ein Hochschulstudium der Ingenieur- oder Naturwissenschaften oder einer ähnlich geeigneten Studienrichtung mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und

  2. 2.

    den körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes entspricht.