Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 21.04.1986, Az.: 4 VG D 43/86

Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht beim Luftfahrtbundesamt ; Untersuchung der Störungen bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen und die Mitwirkung bei der Verhütung von Luftfahrzeugunfällen

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
21.04.1986
Aktenzeichen
4 VG D 43/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 20369
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:1986:0421.4VG.D43.86.0A

Fundstellen

  • NJW 1987, 459-460 (Volltext mit red. LS)
  • NVwZ 1987, 255 (red. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Akteneinsicht (Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung)

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig hat
am 21. April 1986
beschlossen:

Tenor:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller Einsicht in die beim Luftfahrtbundesamt, Flugunfalluntersuchungsstelle, geführte Akte zu dem Flugurtall mit dem Luftfahrzeug ... vom 20. November 1985 zu dem Aktenzeichen ... zu gewähren.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.000,- DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller begehren im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Akteneinsicht bei der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin zu 1), ..., war Halterin und Versicherungsnehmerin des am 20. November 1985 verunfallten Luftfahrzeuges. Die Antragstellerin zu 2) ist die Alleinerbin des früheren Geschäftsführers der Komplementärin der antragstellenden KG und Alleinerbin des beim Absturz des Luftfahrzeuges ums Leben gekommenen .... Die Antragstellerin zu 3) ist die Tochter der Antragstellerin zu 2) und des verstorbenen ... und gemeinsam mit der Antragstellerin zu 2) Erbin des ebenfalls bei dem Luftfahrzeugunfall ums Leben gekommenen ..., ihres Bruders.

2

Nachdem der Versicherer des Luftfahrzeuges, einer Cessna 421 C III, der ... mit Schreiben vom 30. Januar 1986 seine Leistungsverpflichtung aus dem Luftfahrt-Total-Versicherungsvertrag mit der Nr. ... abgelehnt und darauf aufmerksam gemacht hatte, daß der Anspruch gem. § 9 der "AKB-Lu" und gem. § 12 des Versicherungsvertragsgesetzes binnen einer Frist von 6 Monaten nach Zugang des Schreibens vom 30. Januar 1986 gerichtlich geltend zu machen sei, beantragten die Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerinnen mit Telex vom 11. März 1986 bei der Antragsgegnerin Ei nicht in die Akten der Flugunfalluntersuchungsstelle bei der Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom 12. März 1986 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag mit der Begründung ab, Zweck ihrer Untersuchung sei es nicht, ein Verschulden festzustellen oder Haftungsfragen zu klären. Um den Untersuchungszweck nicht zu gefährden, sei es notwendig, Informanten und Informationen vertraulich zu behandeln. Schließlich sei sie durch den Erlaß des Bundesministers für Verkehr vom 23. Oktober 1984, der sie binde, angewiesen, Akteneinsicht nicht mehr zu gewähren. Zukünftig werde bei schweren Flugunfällen in der Regel ein ausführlicher Bericht in Langschrift erstellt und allen interessierten Stellen und Personen zur Verfügung gestellt werden. Mit Schreiben vom 19. März 1986 erhoben die Antragsteller dagegen Widerspruch und beantragten mit Schriftsatz vom 18. März 1986, beim Verwaltungsgericht Köln am 25. März 1986 eingegangen, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht Köln hat den Rechtsstreit mit Beschluß vom 27. März 1986 an das erkennende Gericht verwiesen.

3

Zur Begründung ihres Antrages tragen die Antragsteller vor, sie seien darauf angewiesen, ihre Schadensersatzansprüche innerhalb einer Frist vom sechs Monaten, die am 4. August 1986 ende, geltend zu machen. Für eine gerichtliche Geltendmachung sei es notwendig, den Sachverhalt eingehend festzustellen und zu prüfen. Dazu sei es erforderlich, daß ihren Prozeßbevollmächtigten Einsicht in die bei der Antragsgegnerin geführten Akten der Flugunfalluntersuchungsstelle gewährt werde. Mit der Ankündigung der Antragsgegnerin, ihnen einen "Langbericht" zur Verfügung zu stellen, könnten sie sich nicht zufrieden geben. Die bei der Antragsgegnerin angelegte und geführte Akte stelle die wichtigste Erkenntnisquelle für die Durchsetzung zivilrechtlicher und sonstiger Ansprüche dar. Ihren Prozeßbevollmächtigten, als Organ der Rechtspflege, seien diese Akten daher zur Verfügung zu stellen. Datenschutzrechtliche Bedenken bestünden nicht, da ihre Prozeßbevollmächtigten der Schweigepflicht unterliegen würden.

4

Die Antragsteller beantragen,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihren Prozeßbevollmächtigten Einsicht in die beim Luftfahrtbundesamt, Flugunfalluntersuchungsstelle, geführte Akte zu dem Flugunfall mit dem Luftfahrzeug ... vom 20. November 1985 zu dem Aktenzeichen ... zu gewähren.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen,

6

und trägt vor, sie sei gehalten, den Besprechungsvermerk vom 18. Oktober 1984 erstellt, beim Bundesminister für Verkehr, dem sie gem. § 1 Abs. 1 LBA - Gesetz unterstehe, einzuhalten. Dieser sehe unter Punkt 3 vor, daß u.a. Anwälten der Untersuchungsbericht und ggf. einzelne Daten eröffnet werde. Die Weitergabe von Akten oder Teilakten sei jedoch als mit dem Untersuchungszweck nicht vereinbar anzusehen. Der nach Abschluß der Flugunfalluntersuchung/zustellende Untersuchungsbericht sei in seiner Wirkung lediglich ein Gutachten. Es sei daher fraglich, ob an einem derartigen Verfahren die Antragsteller überhaupt Beteiligte i.S. des § 13 VwVfG sein könnten. Im übrigen sei die Untersuchung noch nicht abgeschlossen; das Verfahren befinde sich noch im Ermittlungsstadium. Es handelt sich mithin noch um ein laufendes Verfahren, so daß das Einsichtsrecht gem. § 29 Abs. 1 Satz 2 VwVfG zunächst aufgeschoben werden könne.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Beratung.

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II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

9

Gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis grundsätzlich nur möglich, wenn die Anordnung die Erfüllung eines Hauptsachebegehrens nicht bereits vorwegnimmt (vgl. Kopp, Kommentar zur VwGO, 7. Aufl., Rdnr. 13 zu § 123; Finkelnburg, Vorl. Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 2. Aufl., Rdnr. 162 f.). Anderenfalls würden in diesen Verfahren die Grenzen einer vorläufigen Regelung überschritten. Sind Anordnungsziel und Klageziel in dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren - nämlich hier die Gewährung von Akteneinsicht in die beim Luftfahrtbundesamt - Flugunfalluntersuchungsstelle - geführten Akten - identisch, so nimmt die vorläufige Entscheidung die Hauptsache vorweg. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn die Antragsteller anderenfalls insbesondere dadurch, daß sie auf das Hauptsacheverfahren verwiesen würden, Nachteile erleiden würde, die bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden können und die hinzunehmen ihnen nicht zuzumuten sind. Voraussetzung ist jedoch, daß ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. Finkelnburg, a.a.O., Rdnr. 167). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

10

Die Antragsteller haben aller Voraussicht nach Anspruch auf Akteneinsicht in die bei der Antragsgegnerin - Fluguntersuchungsstelle - geführten Untersuchungsakten. Allerdings folgt dieser Anspruch nicht aus § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, weil die streitige Untersuchungsakte kein Verwaltungsverfahren betrifft, auf das die §§ 9 f. VwVfG anzuwenden sind. Zwar fällt die Tätigkeit der Antragsgegnerin als öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit einer Bundesbehörde (§ 1 des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt vom 30. November 1954 (BGBl. I S. 345)), geändert durch Gesetz vom 16. Mai 1968 (BGBl. I S. 397) - LBAGes - unter dem Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die ihr gem. § 2 Abs. 1 Nr. 12 LBAGes übertragene fachliche Untersuchung der Störungen bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen und die Mitwirkung bei der Verhütung von Luftfahrzeugunfällen stellt aber kein Verwaltungsverfahren i.S. der Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes dar. Verwaltungsverfahren i.S. dieses Gesetzes ist "die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlaß eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist", § 9 VwVfG. Daran fehlt es bei der Erstellung des Untersuchungsberichtes, weil dieser mangels rechtlicher Regelung keinen Verwaltungsakt darstellt.

11

Demgegenüber sind die Voraussetzungen des gesetzlich nicht geregelten, im Ermessen der Behörde stehenden allgemeinen Akteneinsichtsrechtes erfüllt (vgl. BVerwGE, Bd. 30, S. 154, 160). Danach besteht ein Recht eines Nichtbeteiligten auf Akteneinsicht aus rechtsstaatlichen Gründen dann, wenn die Kenntnis des Akteninhaltes Voraussetzung für eine wirksame Rechtsverfolgung ist. Dieser Anspruch besteht, wenn die Akteneinsicht "durch ein gewichtiges und auf andere Weise nicht zu befriedigendes Interesse des Antragstellers gedeckt" wird (BVerwG, a.a.O., S. 160; BVerwG in NJW 1981, S. 2270 [BVerwG 10.02.1981 - 7 B 26/81]).

12

Die Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller begehren Akteneinsicht in die bei dem Luftfahrtbundesamt - Fluguntersuchungsstelle - geführten Akten ausschließlich zu dem Zweck, die Rechte der Antragsteller in einem sich ggf. anschließenden zivilgerichtlichen Verfahren durchzusetzen, weil der Kaskoversicherer des abgestürzten Luftfahrzeuges die aus dem Versicherungsvertrag sich ergebenden Ansprüche mit Schreiben vom 30. Januar 1986 abgelehnt und auf deren klageweise Geltendmachung innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten hingewiesen hat. In dem sich ggf. anschließenden Zivilprozeß sind die Antragsteller darlegungs- und beweispflichtig. Da das Verfahren wegen des hohen Streitwertes vor einem Landgericht zu führen sein wird, sind die Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller gehalten, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorzubereiten, § 129 Abs. 1 ZPO. Die vorbereiteten Schriftsätze sollen u.a. gem. § 130 Nr. 2, 3 und 5 ZPO die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt, die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse und schließlich die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, enthalten. Um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, ist es geboten, in die beim Luftfahrtbundesamt - Fluguntersuchungsstelle - geführten Akten Einsicht zu nehmen, um einerseits den Sachverhalt hinreichend feststellen und sich andererseits Gewißheit über die zur Verfügung stehenden Beweismittel verschaffen zu können.

13

Die Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller benötigen die Gewährung von Akteneinsicht auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Zum einen ist die Prüfung des Sachverhaltes im Hinblick auf die sechsmonatige Ausschlußfrist zur Erhebung der Klage geboten. Zum anderen können die Antragsteller nicht darauf verwiesen werden, erst im Laufe des zivilgerichtlichen Verfahrens auf die Herbeiziehung der beim Luftfahrtbundesamt-Fluguntersuchungsstelle - geführten Untersuchungsakten hinzuwirken. Aus § 432 i.V.m. §§ 428 f. ZPO folgt, daß im Weigerungsfall zur Durchsetzung der Vorlage der Akten letztlich der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet wird, mithin die Antragsteller auf einen Rechtsweg verwiesen werden, den sie bereits beschritten haben. Da die Antragsgegnerin entsprechend dem Vermerk über das Ergebnis der Besprechung vom 18. Oktober 1984 beim Bundesminister für Verkehr zukünftig die Weitergabe von Akten oder Teilakten an Zivilgerichte als mit dem Untersuchungszweck nicht vereinbar ansieht, folgt daraus bereits heute, daß die Antragsteller, um die Vorlage der Akte herbeizuführen, auch zukünftig ein gerichtliches Verfahren werden betreiben müssen.

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Demgegenüber kann die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf den sie bindenden Vermerk über das Ergebnis der Besprechung mit dem Bundesminister für Verkehr vom 18. Oktober 1984 nicht darauf verweisen, die Gewährung von Akteneinsicht gefährde den Untersuchungszweck oder zukünftige Untersuchungen, weil die Aussagebereitschaft Dritter gefährdet sei. Diese Bedenken greifen nach Auffassung der Kammer nicht, weil die Antragsgegnerin Störungen beim Betrieb von Luftfahrzeugen nur aus fachlicher Sicht feststellen soll, § 2 Abs. 1 Ziff. 12 LBAGes, und weil - wie sie im ablehnenden Bescheid vom 12. März 1986 selbst dargelegt hat - es nicht Zweck der Untersuchung ist, ein Verschulden festzustellen oder Haftungsfragen zu klären. Aus diesem Gesichtspunkt heraus ist es für die Kammer nicht nachvollziehbar, daß durch die Gewährung von Akteneinsicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

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Die Antragsgegnerin kann die Antragsteller ebensowenig auf den abschließenden Untersuchungsbericht verweisen. Dieser ist zwar eine amtliche, jedoch nicht rechtsverbindliche Verwaltungsäußerung (Marx/Hofmann, Kommentar zu den Luftverkehrsverordnungen, 1971, S. 511). Er enthält nur das zusammengefaßte Untersuchungsergebnis, aus dem nicht alle Einzelheiten des Luftunfalles hervorgehen. Auf die Kenntnis derartiger Einzelheiten kommt es im Zusammenhang mit der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche jedoch gerade an, wie dies bereits dem bisherigen vorprozessualen Schriftverkehr zwischen den Antragstellern und dem Versicherten entnommen werden kann. Ist jedoch eine Detailkenntnis des Sachverhaltes von Nöten, so ist die Gewährung von Akteneinsicht in die Untersuchungsakten geboten.

16

Letztlich kann die Antragsgegnerin die beantragte Gewährung von Akteneinsicht nicht mit dem Hinweis auf datenschutzrechtliche Bestimmungen verweigern. Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß in den Untersuchungsakten vorhandene Daten dritter Personen entgegen den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes Dritten zugänglich gemacht werden. Die Antragsteller begehren Akteneinsicht über ihre Prozeßbevollmächtigten, die sie auch in diesem Umfang ausdrücklich bevollmächtigt haben. Die Prozeßbevollmächtigten sind gem. § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und unterliegen gem. § 42 der Standesrichtlinien der Verschwiegenheitspflicht. Es ergeben sich daher keine Anhaltspunkte dafür, daß die Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller die ihnen durch die Akteneinsicht bekannt gewordenen Daten Dritter in unzulässiger Weise weiterverbreiten würden.

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Ist die Antragsgegnerin danach aller Voraussicht nach verpflichtet, den Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller Akteneinsicht in die bei ihr unter dem Aktenzeichen ... zum Flugunfall ... vom 20. November 1985 geführten Akten zu gewähren, so steht es in ihrem Ermessen, den Ort der Akteneinsicht zu bestimmen. Damit eine unzumutbare Erschwerung der Akteneinsicht vermieden wird, ist die Kammer der Auffassung, daß die Antragsgegnerin im Rahmen des ihr insoweit eröffneten Ermessens eine Entscheidung darüber zu treffen haben wird, ob die Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in die Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller oder aber durch Übersendung an das Verwaltungsgericht Köln, mit der Möglichkeit für die Prozeßbevollmächtigten, dort Akteneinsicht nehmen zu könnren, gewährt wird.

18

Da die Antragsgegnerin im Verfahren unterliegt, hat sie gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

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III.

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft.

20

...

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Ungelenk, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat, ist wegen einer Tagung ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben. Prilop
Prilop
Steinhoff