Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 10.06.2005, Az.: 1 Ws 297/05

Voraussetzung für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr; Wiederholungsgefahr bei erstmaliger Begehung einer Straftat in bedeutendem Umfang und Schwere

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
10.06.2005
Aktenzeichen
1 Ws 297/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 34270
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2005:0610.1WS297.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 11.05.2005 - AZ: 1 KLs 42/05

Fundstellen

  • NStZ 2006, 140
  • StV 2005, 618 (Volltext mit amtl. LS)

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 10. Juni 2005
durch
die unterzeichnenden Richter
beschlossen:

Tenor:

Der Haftbefehl des Landgerichts Oldenburg vom 11. Mai 2005 in der Fassung des Beschlusses vom 18. Mai 2005 und der Beschluss desselben Gerichtes vom 2. Juni 2005 werden aufgehoben.

Gründe

1

Die Angeschuldigte befindet sich seit dem 18. Mai 2005 auf Grund des Haftbefehls des Landgerichts Oldenburg vom 11. Mai 2005 in Untersuchungshaft. In dem Haftbefehl wird ihr zur Last gelegt, in der Zeit vom 20. August bis 16. Dezember 2003 als Mitglied einer Bande durch systematischen Missbrauch von ungedeckten Lastschriften gewerbsmäßig in 9 Fällen Banken betrogen und dabei um rund 210.000 EUR geschädigt zu haben. Als Haftgrund war in dem Haftbefehl zunächst Fluchtgefahr angegeben. Mit Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 18. Mai 2005 ist dieser Haftgrund durch den der Wiederholungsgefahr ersetzt worden. Mit Beschluss vom 2. Juni 2005 hat das Landgericht nach Haftprüfung die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Der sodann eingelegten Haftbeschwerde vom 2. Juni 2005 hat das Landgericht mit Beschluss vom 6. Juni 2005 nicht abgeholfen. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Beschlüsse sowie auf die Anklageschrift vom 31. März 2005 und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

2

Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet. Es führt zur Aufhebung des Haftbefehls und des Haftfortdauerbeschlusses des Landgerichts.

3

Gegen die Angeschuldigte besteht nach Maßgabe der Anklageschrift dringender Tatverdacht. Es fehlt aber ein Haftgrund. Von der zunächst angenommen Fluchtgefahr hat das Landgericht - ersichtlich auch auf Grund der persönlichen Lebensumstände und sozialen Bindungen der Angeschuldigten - Abstand genommen und diesen Haftgrund durch den der Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO ersetzt.

4

Das Landgericht hat das Vorliegen von Wiederholungsgefahr damit begründet, die angeklagten Straftaten hätten eine mit einem erheblichen Ausmaß an krimineller Energie verübte Serie gebildet; die mehrfach einschlägig vorbestrafte Angeschuldigte sei zudem zu einer Zeit, als sie schon von dem in dieser Sache laufenden Ermittlungsverfahren gewusst habe (Anfang August 2004), durch eine weitere Betrugstat aufgefallen (Ermittlungsverfahren StA Oldenburg 133 Js 20005/05).

5

Diese Erwägungen sind indessen nicht geeignet, eine Wiederholungsgefahr im Sinne von § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO zu begründen. Zwar ist die Angeschuldigte im vorliegenden Verfahren dringend verdächtig, wiederholt eine die Rechtsordnung schwer wiegend beeinträchtigende Straftat nach § 263 StGB begangen zu haben. Es liegen aber keine bestimmten Tatsachen vor, die im Sinne der genannten Vorschrift die Gefahr begründeten, die Angeschuldigte werde vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen.

6

Die früheren Betrugstaten der Angeschuldigten, deretwegen sie in den Jahren von 1995 bis zuletzt 2001 verurteilt wurde, sind alle mit vergleichsweise geringen Geldstrafen von maximal 50 Tagessätzen geahndet worden, sind demnach nicht als schwer wiegend einzustufen. Auch die im Beschluss des Landgerichts vom 18. Mai 2005 angeführte Tat (Erschwindeln von Waren im Wert von rund 700 EUR im August 2004) stellt keine schwer wiegende Straftat dar. Dasselbe gilt im übrigen für die - nicht berücksichtigungsfähigen - Taten, auf die sich der nicht rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts Westerstede vom 7. Februar 2005 bezieht (betrügerisches Erlangen von Dienstleistungen einer Kfz-Werkstatt und eines Zahnarztes im Wert von rund 1.200 bzw. 460 EUR).

7

Von diesem Hintergrund der kleineren, allenfalls mittleren Kriminalität der Angeschuldigten heben sich die in diesem Verfahren angeklagten Straftaten nach Art ihrer Begehung und Höhe des Schadens sehr deutlich ab. Sie haben keine Parallele im sonstigen Verhalten der Angeschuldigten und erscheinen als für sie untypisch.

8

Es liegen deshalb keine bestimmten Tatsachen im Sinne von § 112a Abs. 1 StPO dafür vor, dass die Angeschuldigte ohne Inhaftierung erneut schwere Straftaten gleicher Art begehen wird, zumal sie jedenfalls seit inzwischen rund 1 1/2 Jahren keine auch nur annähernd gleichartige und seit fast einem Jahr überhaupt keine Straftat mehr verübt hat. Das von der Strafkammer im Nichtabhilfebeschluss dargestellte "dreiste" Nachtatverhalten der Angeschuldigten ist zwar bemerkenswert, reicht aber weder für sich genommen noch als Ausgangspunkt eines sicheren Rückschlusses auf die Persönlichkeitsstruktur der Angeschuldigten aus, um als ausreichende "bestimmte Tatsache" im Sinne von § 112a Abs. 1 StGB gewertet werden zu können. Auch eine Zusammenschau der angesprochenen Faktoren führt hier zu keinem anderen Ergebnis.

9

Da auch andere Haftgründe nicht vorliegen, waren der Haftbefehl und die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts aufzuheben.