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§ 23 NStrG - Sonstige Nutzung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Amtliche Abkürzung
NStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100010000000

(1) Die Einräumung von Rechten zur Nutzung des Straßeneigentums richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn dadurch der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird, wobei eine für vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Abwasserbeseitigung außer Betracht bleibt.

(2) In Ortsdurchfahrten, für die nicht die Gemeinde die Straßenbaulast trägt, hat der Träger der Straßenbaulast auf Antrag der Gemeinde die Verlegung von Leitungen, die für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Abwasserbeseitigung im Gemeindegebiet erforderlich sind, unentgeltlich zu gestatten.

(3) Im übrigen dürfen in Ortsdurchfahrten, für die nicht die Gemeinde die Straßenbaulast trägt, neue Leitungen für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Abwasserbeseitigung nur mit Zustimmung der Gemeinde verlegt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Will die Gemeinde die Zustimmung versagen, so bedarf sie hierzu der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (oberen Kommunalaufsichtsbehörde). Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn es sich um Leitungen eines Versorgungsunternehmens handelt, das das Recht hat, die Gemeindestraßen zur Versorgung des Gemeindegebietes zu benutzen.

(4) Soweit und solange eine vertragliche Regelung nicht besteht, gilt § 18 Abs. 4 sinngemäß.