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  • ab 01.01.1971 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 NKREDV

Bibliographie

Titel
Polizeiliche Kriminalstatistik; hier: a) Neugliederung der bundeseinheitlichen Richtlinien b) Erfassung zur Speicherung und Auswertung durch elektronische Datenverarbeitungsanlagen
Redaktionelle Abkürzung
NKREDV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021000032002

Ab 1.1.1971 wird die Polizeiliche Kriminalstatistik in allen Bundesländern nach neugestalteten einheitlichen Richtlinien erfaßt und mit Hilfe von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen gespeichert und aufbereitet.

In der Polizeilichen Kriminalstatistik des Landes Niedersachsen sind ab 1.1.1971 die von der Polizei bearbeiteten Verbrechen und Vergehen einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche gemäß der vom Landeskriminalpolizeiamt Niedersachsen herausgegebenen Richtlinien, Ausfüllungsanleitungen und Schlüsselverzeichnisse zu erfassen.

Nicht aufzunehmen sind Staatsschutz- und Verkehrsdelikte, Verstöße gegen strafrechtliche Landesgesetze sowie Straftaten, die außerhalb des Geltungsbereiches der Strafgesetze der Bundesrepublik Deutschland begangen wurden.

Für die Erfassung ist die Dienststelle zuständig, die den Ermittlungsvorgang abschließend bearbeitet. Die Daten haben das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zum Zeitpunkt der Abgabe des Vorganges an die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht wiederzugeben. Die Belege sind bis spätestens zum Monatsende dem Landeskriminalpolizeiamt Niedersachsen zur Datenerfassung zuzusenden.

Die von der Schutzpolizei (einschließlich Wasserschutzpolizei) abschließend bearbeiteten Ermittlungsvorgänge sind nach wie vor an die für ihren Bereich zuständige Dienststelle der Landeskriminalpolizei zur meldetechnischen Auswertung und zur Entnahme des Merkblattes Pol. N 292 zu übersenden.

Zur Aufrechterhaltung eines geordneten Ablaufes innerhalb der Datenverarbeitungsorganisation haben die Dienststellen dem Landeskriminalpolizeiamt Niedersachsen alle zur Fehlerbeseitigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die als fehlerhaft beanstandeten Belege unverzüglich zu berichtigen und zurückzusenden.

Das Landeskriminalpolizeiamt Niedersachsen hat die statistischen Daten zu sammeln, aufzubereiten und die für die Polizeiliche Kriminalstatistik der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Tabellen zu erstellen.

Mein RdErl. vom 30.12.1952 - II/1a - 21.14.47 - 5916/52 - GültL 35/5 - wird hiermit aufgehoben.

An die
Polizeibehörden und -dienststellen.