§ 5 NVersRücklG - Verwaltung, Anlage der Mittel
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
- Amtliche Abkürzung
- NVersRücklG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442020000000
(1) Das Finanzministerium verwaltet das Sondervermögen; es kann die Anlage und die Verwaltung der Mittel der Landeszentralbank in der Freien Hansestadt Bremen, in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt (Landeszentralbank) übertragen.
(2) Die Anlageentscheidung trifft das Finanzministerium nach vorheriger Beratung im Anlageausschuss. Dieser wird gebildet aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter
- 1.des Finanzministeriums als vorsitzendem Mitglied,
- 2.der Landeszentralbank und
- 3.der Versicherungswirtschaft,
die das Finanzministerium beruft. Für jedes Mitglied wird mindestens ein stellvertretendes Mitglied berufen.
(3) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind in Schuldscheindarlehn oder handelbaren Schuldverschreibungen anderer Länder, des Bundes einschließlich seiner Sondervermögen oder der Mitgliedstaaten der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion zu marktüblichen Bedingungen anzulegen. Die Mittel können vorübergehend auch kurzfristig verfügbar zu marktgerechten Bedingungen gehalten werden. Das Nähere über den Anlageausschuss und die Grundsätze über die Anlage der Mittel legt das Finanzministerium in allgemeinen Anlagerichtlinien fest.